vom 30. Juni 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 152 Abs. 6
6) In ausländischen Verwaltungsstrafsachen darf Verwaltungshilfe nur gewährt werden, sofern sie nicht gesetzlich verboten ist oder den Grundsätzen des inländischen oder internationalen öffentlichen Rechts nicht widerspricht; gegen ihre Gewährung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig (Art. 25 Abs. 4).
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
29/2010 und
71/2010