172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 247 ausgegeben am 30. August 2010
Gesetz
vom 30. Juni 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 4
4) Über Beschwerden der Parteien wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe durch die Regierung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; bis zu dessen Entscheide ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen einstweilen aufzuschieben.
Art. 152 Abs. 6
6) In ausländischen Verwaltungsstrafsachen darf Verwaltungshilfe nur gewährt werden, sofern sie nicht gesetzlich verboten ist oder den Grundsätzen des inländischen oder internationalen öffentlichen Rechts nicht widerspricht; gegen ihre Gewährung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig (Art. 25 Abs. 4).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 29/2010 und 71/2010