784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 259 ausgegeben am 17. September 2010
Verordnung
vom 31. August 2010
über die Abänderung der
KomG-Gebührenverordnung
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 5
5) Von der Pflicht zur Entrichtung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ausgenommen sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes.
Art. 4
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere dem Erlass von Entscheidungen und Verfügungen, eingehoben.
Anhang 1 Bst. B
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
Für Nutzungsrechte an Namen und Adressen werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Name / Adresse erhoben:
Kategorie
Name/Adresse
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Zehner-DNIC-Codes
1/10
1 000
750
ADMD-Namen
1
1 000
750
PRMD-Namen
1
1 000
250
RDN-Namen
1
1 000
250
NSAP-Adressen
1
1 000
250
ICD-Codes
1
1 000
750
Objektzeichner
1
1 000
250
IIN-Codes
1
1 000
250
ISP-Codes
1
1 000
750
NSP-Codes
1
1 000
250
MN-Codes
1
1 000
250
CUG Interlock Codes
1/16
1 000
750
T-MN-Codes
1
1 000
250
Herstellercodes
1
1 000
250
Unternehmercodes
1
1 000
250
Anhang 1 Bst. C
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Rufnummern
Für Nutzungsrechte an Rufnummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Rufnummernblock erhoben:
Führende Ziffer(n)
Anzahl pro Rufnummernblock
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
1
1
1 000
500
80 bis 88 und 9
100
1 000
500
89
1 000
1 000
500
2, 3, 69 und 7
10 000
1 000
500
60 bis 68
100 000
1 000
500
Anhang 1 Bst. D Ziff. 2
2. Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Frequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grunde stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
Beispiel: Richtfunk-Link im 23 GHz-Band mit 7 MHz Bandbreite:
Anhang 1 Bst. E
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste und Mobilfunkdienste werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Frequenz erhoben:
Dienst
Frequenzbereich
Verwaltungsgebühr pro Jahr, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Rundfunk
UKW
0
3 100
Mobilfunk
GSM
10 000
0
Mobilfunk
EGSM
0
500
Mobilfunk
GSM 900
0
500
Mobilfunk
GSM 1800
0
250
Mobilfunk
UMTS
10 000
0
Mobilfunk
UMTS TDD
0
3 000
Mobilfunk
UMTS FDD - (Uplink)
0
7 500
Mobilfunk
UMTS FDD - (Downlink)
0
7 500
Anhang 1 Bst. F
F. Verwaltungsgebühren für Universaldienstanbieter
Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Diese Verwaltungsgebühren sind von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters zwischen 10 000 Franken und 20 000 Franken festzusetzen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter