0.110.036.43
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 268 ausgegeben am 4. Oktober 2010
Kundmachung
vom 28. September 2010
des Beschlusses Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 65/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 65/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2008 vom 25. April 2008 1 geändert.
2. Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) 3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2006/48/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2006/49/EG wird die Richtlinie 93/6/EWG des Rates 5 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind Neufassungen der aufgehobenen Richtlinien; daher sind die gegenwärtigen EWR Anpassungen teilweise aufrechtzuerhalten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 14 (Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:
"32006 L 0048:Die Richtlinie 2000/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) hinsichtlich der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt sind, gelten entsprechend.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 wird Folgendes angefügt:
"- in Island der "Byggingarsjóðir ríkisins".";
b) Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Eine Vertragspartei kann beschliessen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Art. 9 Abs. 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken.";
c) Art. 38 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung;
d) Hat eine Vertragspartei beschlossen, Verhandlungen nach Art. 39 der Richtlinie einzuleiten, so unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Die Vertragsparteien beraten sich im Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das weitere Vorgehen, sofern dies im beiderseitigen Interesse liegt."
2. Der Text von Nummer 31 (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:
"32006 L 0049:Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Wörter "dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum" durch "dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 7/94 zur Aufnahme der Richtlinie 93/6/EWG in das Abkommen" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 49.

2   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

3   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

4   ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

5   ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.