vom 23. September 2010
Das Finanzausgleichsgesetz (FinAG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 336, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Die standardisierte Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer (berechnet auf der Grundlage eines Gemeindesteuerzuschlags von 200 %), den Gemeindeanteilen an der Grundstücksgewinnsteuer und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.
3) Die originäre Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer (berechnet auf der Grundlage des von der Gemeinde für das entsprechende Steuerjahr angewendeten Gemeindesteuerzuschlags), den Gemeindeanteilen an der Grundstücksgewinnsteuer und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010