vom 23. September 2010
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8
Verjährung
Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerrückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Verjährung von Steuerforderungen sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Der Steuerverwaltung stehen zur Abklärung des Sachverhalts die Rechte nach den Bestimmungen des Steuergesetzes zu. Sie kann insbesondere:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010