642.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 356 ausgegeben am 18. November 2010
Gesetz
vom 23. September 2010
über die Abänderung des Zinsbesteuerungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8
Verjährung
Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerrückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Verjährung von Steuerforderungen sinngemäss Anwendung.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Der Steuerverwaltung stehen zur Abklärung des Sachverhalts die Rechte nach den Bestimmungen des Steuergesetzes zu. Sie kann insbesondere:
Art. 10
Rechtsmittel
Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2010 und 83/2010