212.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 |
Nr. 459 |
ausgegeben am 30. Dezember 2010 |
Gesetz
vom 25. November 2010
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 2 Satz 1
2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. ...
Art. 52
Wirkung des Scheidungsbeschlusses; Hauptfolge der Scheidung
Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist das Band der Ehe gelöst.
Art. 64
Trennungsurteil oder -beschluss; Hauptfolge der Trennung
Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss heben mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue auf. Das Eheband bleibt bestehen.
Art. 65
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
1) Das Trennungsurteil oder der Trennungsbeschluss verliert seine Wirkung, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
2) Die Regelung betreffend die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bleibt vom Dahinfallen des Trennungsurteiles oder des Trennungsbeschlusses unberührt. Hingegen fallen die Regelungen aller anderen Nebenfolgen der Trennung mit der Verständigung gemäss Abs. 1 dahin.
Art. 66 Abs. 2 Satz 1
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteils oder Beschlusses gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt. ...
Art. 67 Abs. 2
2) Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Beschluss eine Regelung zu treffen.
Art. 89e Abs. 2
2) Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den rechtskräftigen Beschluss bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
Art. 89f Abs. 2
2) Sobald die Entscheidung gemäss Abs. 1 rechtskräftig ist, überweist das Gericht diese von Amtes wegen an die zuständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese setzen auf der Basis des Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses, des festgelegten Teilungsverhältnisses und des Zeitpunktes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft die Höhe der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen im Hinblick auf die vorzunehmende Teilung fest.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ausserstreitgesetz vom 25. November 2010 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
79/2010 und
113/2010