0.632.311.341
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 78 ausgegeben am 2. März 2011
Kundmachung
vom 2. März 2011
des Beschlusses Nr. 5/1997 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 12. November 1997
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000 1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. August 2006
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 5/1997 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel, mit welchem das Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel, LGBl. 1996 Nr. 162, abgeändert wird, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 5/1997
des Gemischten Ausschusses betreffend die Einfügung von Art. 25bis (neu) und Anhang VIII über das Schiedsverfahren
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Art. 25bis wird neu eingefügt und hat folgenden Wortlaut:
Art. 25bis
Schiedsverfahren
1) Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang VIII geregelt.
3) Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4) Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 135/2000

2   Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/israel/jcds.aspx.

3   Übersetzung des englischen Originaltextes.