vom 2. März 2011
des Beschlusses Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 3. Juli 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Juli 2010
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel, mit welchem das Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel, LGBl. 1996 Nr. 162, abgeändert wird, kund.
Anhang
Beschluss Nr. 1/2006
des Gemischten Ausschusses zur Änderung der Art. 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen
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Art. 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 18
Subventionen
1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und in Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.
3) Bevor ein EFTA-Staat oder Israel, je nach Fall, entsprechend Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Israel oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Die Anhänge VI und VII des Abkommens werden gestrichen.
Die Wörter"Art. 17 und 18" in Art. 23 Abs. 3 a)werden ersetzt durch"Art. 17".
Das Wort"18" in Art. 23 Abs. 6 wird gestrichen.
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Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/israel/jcds.aspx.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.