vom 2. März 2011
des Beschlusses Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA-Marokko
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 24. Oktober 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Oktober 2010
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA-Marokko, mit welchen das Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko, LGBl. 1999 Nr. 215, abgeändert wird, kund.
Anhang
Beschluss Nr. 7/2000
des Gemischten Ausschusses EFTA-Marokko zur Änderung von Art. 18 über staatliche
Beihilfen
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Art. 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 18
Subventionen
1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
21/2001
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Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/morocco/jcds.aspx.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.