614.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 216 ausgegeben am 8. Juni 2011
Gesetz
vom 13. April 2011
über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Finanzausgleichsgesetz (FinAG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 336, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4
3) Die Höhe der Ausgleichsbeiträge der Stufe 2 berechnet sich aus der Differenz zwischen der Zahl 3 300 und der Anzahl Einwohner einer Gemeinde per Ende des Vorjahres multipliziert mit:
a) einem Zuschlag von:
1. 1.8 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 500;
2. 1.26 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 501 und 2 000;
3. 0.99 Franken pro Einwohner für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 2 001 und 3 300; und
4) Für die Deckung der Kosten des Naherholungsgebietes Steg-Malbun erhält die Gemeinde Triesenberg einen Sonderzuschlag, der sich nach Abs. 3 mit einer theoretischen Einwohnerzahl von 1 200 multipliziert mit einem Zuschlag von 0.99 Franken pro Einwohner berechnet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 11/2011 und 30/2011