783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 300 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 bis 6
2) Sie kann Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen sowie im Bereich der Finanzdienstleistungen die folgenden Produkte anbieten:
b) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien;
4) Der Vertrieb von Anteilen gemäss Abs. 2 Bst. b ist von der Zulassungspflicht nach Art. 122 Abs. 1 UCITSG und der Bewilligungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 IUG ausgenommen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über den beabsichtigten Vertrieb und die Zahlstelle.
5) Der Vertrieb muss sich auf Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäss UCITSG beschränken. Die Regierung erlässt das Nähere mit Verordnung. Die für Beratung und Verkauf vorgesehenen Personen müssen fachlich ausreichend qualifiziert sein. Der Vertrieb von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:
a) der OGAW in seinem Domizilland einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist;
b) die Information der Anleger in Liechtenstein den Anforderungen des UCITSG entspricht und ein Prospekt vorliegt;
c) der Name des OGAW nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt.
6) Die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft ist Zahlstelle des OGAW und des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien und zur Rücknahme der Anteile verpflichtet.
Art. 15 Abs. 1
1) Auf die Ausübung der in Art. 14 genannten Dienste finden die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Bst. d
d) den Vertrieb von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Art. 14);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011