vom 15. Dezember 2009
des Beschlusses Nr. 2/2009 des EFTA-Rates
Beschluss des EFTA-Rates: 16. Juni 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2010
Anhang
Beschluss des EFTA-Rates
Nr. 2/2009
vom 16. Juni 2009
zur Änderung von Art. 53 und Anhang I der EFTA-Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
1
gestützt auf Art. 15 der EFTA-Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
eingedenk der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA EG-Schweiz) Rechnung zu tragen,
eingedenk der Notwendigkeit, Abs. 4 von Art. 53 der Konvention anzupassen, damit der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss gewisse technische Änderungen am Anhang vornehmen kann,
eingedenk der Empfehlung, Anhang I an das MRA EG-Schweiz anzupassen, um zukünftige Aktualisierungen zu vereinfachen und um zu vermeiden, dass regelmässig Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang aufgenommen werden müssen,
eingedenk der gemeinsamen Erklärung unter der EFTA-Konvention zur parallelen Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und des MRA EG-Schweiz,
gestützt auf Protokoll 12 des EWR-Abkommens, in dem festgehalten ist, dass die Europäische Gemeinschaft Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittstaaten auf der Grundlage abschliesst, dass die betroffenen Drittstaaten parallele Abkommen mit den EWR-EFTA-Mitgliedstaaten abschliessen,
in Übereinstimmung mit Art. 59 betreffend Änderungen der Bestimmungen der EFTA-Konvention,
beschliesst:
1. Der erste Satz von Art. 53 Abs. 4 der Konvention wird durch folgenden Text ersetzt:
"Der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, Art. 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern."
2. Anhang I der Konvention wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.
3. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Gemäss Art. 59 der Konvention setzt der Hinterlegungsstaat die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Hinterlegungsstaat.
Anhang I
Gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen
(Art. 15)
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Anlage 1: Benennende Behörden
Art. 1
Ziel
1) Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den gemäss Art. 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Art. 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.
2) Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Art. 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Art. 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
3) Der unter Art. 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Abs. 2 Anwendung findet.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten:
- "EWR-EFTA-Staaten" jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen;
- "Konformitätsbewertung" die systematische Prüfung zwecks Festlegung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt;
- "Konformitätsbewertungsstelle" die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört;
- "Benennende Behörde" die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt.
2) Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
Art. 3
Geltungsbereich und Inhalt
1) Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 2/2008 vom 16. Mai 2008.
2) Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
Art. 4
Gesetzgebung
1) Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen aufgeführt.
2) Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt.
3) Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kommen, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.
Art. 5
2
Ursprung
Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
Art. 6
Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungsstellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.
3
Art. 7
Benennende Behörden
1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Art. 6 definierten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.
2) Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
Art. 8
Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
1) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der in Art. 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.
2) Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Art. 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.
3) Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, um ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.
4) Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.
Art. 9
Durchführung des Anhangs
1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen.
2) Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Art. 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten.
3) Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass die in Art. 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und korrekt angewandt werden.
Art. 10
Ausschuss
1) Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Art. 43 Abs. 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.
2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.
3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4) Der Ausschuss kann Abs. 1 von Art. 3 dieses Anhangs sowie die entsprechende Anlage ändern.
5) Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Art. 11
Informationsaustausch
1) Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs aus.
2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.
3) Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Art. 12
Streitbeilegung
Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Art. 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Art. 13
Abkommen mit Drittländern
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 14
Aussetzung
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betroffen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 15
Erworbene Rechte
Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern:
a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifikation der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und
b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aussetzung oder die Kündigung in Kraft trat.
1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2
Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
3
http://www.efta.int/mra/recognised-cabs
4
Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.