| 916.411.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 336 |
ausgegeben am 22. August 2011 |
Verordnung
vom 16. August 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Aufgrund von Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, LGBl. 2006 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, LGBl. 2006 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Einleitungssatz
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Art. 22 bis 24 der schweizerischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
Art. 2 Abs. 1 und 4
1) Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Art. 14 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
4) Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Art. 36 Abs. 2 VTNP erfüllt worden sind.
Art. 3 Abs. 2
2) Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank kann die Beiträge mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der schweizerischen Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2) schulden, verrechnen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef