0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 341 ausgegeben am 24. August 2011
Kundmachung
vom 18. August 2010
des Beschlusses Nr. 3/2010 des EFTA-Rates
Beschluss des EFTA-Rates: 20. September 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. September 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 3/2010 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Renate Müssner

Fürstliche Regierungsrätin
Anhang
Beschluss des EFTA-Rates Nr. 3/2010
vom 20. September 2010
zur Änderung der Anlage 1 zum Anhang P des EFTA-Übereinkommens (Landverkehr) 1
Der Rat,
gestützt auf den Willen der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen im Bereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Bilateralen Verträge vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen,
gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Übereinkommens, wonach der Rat befugt ist, die Anlagen zu Anhang P zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Landverkehrsausschusses, in seinem Bericht an den Rat, Anlage 1 zu Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens zu ändern,
beschliesst:
1. Anhang P Anlage 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut in Abschnitt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Karte ist wie folgt zu lesen:
i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
"IS
Ökumannskort
Eftirlitskort
Verkstæðiskort
Fyrirtækiskort"
"FL
Fahrerkarte
Kontrollkarte
Werkstattkarte
Unternehmenskarte"
"NO
Sjåførkort
Kontrollkort
Verkstedkort
Verkstadkort
Bedriftkort"
ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt:
"das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Art. 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hintergrund wie die Karte. Die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:".
iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
"IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz"
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäss AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Die Bestimmungen von Art. 3 sind nicht anwendbar.
- Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
a) Anwendbar ist ausschliesslich Art. 1.
b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen.
- Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
- Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
a) Dem Art. 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Fahrer nach Art. 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen."
b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen:
i) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Bst. c betreffend Seite 1 des Nachweises nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes hinzugefügt:
"das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der den Nachweis ausstellt, in der Ellipse nach Art. 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:
IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz"
ii) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch den Ausdruck "EWR-Modell" ersetzt.
iii) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises Folgendes hinzugefügt:
"atvinnuskírteini ökumanns
yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov"
iv) Anhang II Ziffer 2 Bst. f betreffend Seite 1 des Nachweises ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar.
v) In Anhang II werden unter Ziffer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises die Wörter "oder Spanisch" durch die Wörter "Spanisch, Isländisch oder Norwegisch" ersetzt.
vi) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises folgender Absatz hinzugefügt:
"Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen."
b) Der Wortlaut in Abschnitt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).
- Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).
- Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).
- Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
- Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).
- Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).
- Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1); zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom 3. April 2003 (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 41).
- Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).
- Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63).
- Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).
- Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4).
- Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12. 2004, S. 23).
- Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).
- Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 41).
c) Der Wortlaut in Abschnitt 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 6).
2. Diese Änderungen treten am 20. September 2010 in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.