212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 367 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 72 Abs. 4
4) Geht der Unterhaltsberechtigte eine faktische Lebensgemeinschaft ein, so ruht für deren Dauer die Unterhaltspflicht. Bei Wiederverheiratung der berechtigten Person erlischt die Unterhaltspflicht. Abgesehen von diesen Fällen des Ruhens und Erlöschens der Unterhaltspflicht geht dieselbe dem Range nach den Unterhaltspflichten anderer Personen vor.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Ehegesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011