Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
1) Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Konsumenten gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Konsument die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren, dass:
a) falls die Ehegatten solidarisch haften von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist;
b) die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt;
c) nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäss Art. 86 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann.
2) Der eingetragene Partner ist dem Ehegatten nach Abs. 1 gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung oder Auflösung der Ehe gleichgestellt.