Art. 23 Abs. 1 Bst. a, b und e Ziff. 1
1) Angestellte erhalten einen bezahlten Urlaub:
a) bei Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: zwei Arbeitstage;
b) bei Teilnahme an der Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Vaters, der Mutter, der Kinder, der Geschwister oder als Trauzeugin oder Trauzeuge: ein Arbeitstag;
e) im Todesfall:
1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners, von Kindern oder (Schwieger-) Eltern: bis drei Arbeitstage;