0.311.57 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 500 |
ausgegeben am 11. November 2011 |
Übereinkommen
zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
1
Abgeschlossen in Wien am 2. September 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. November 2011
Die Vertragsparteien,
in Anbetracht der wichtigen Beiträge des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zur Korruptionsbekämpfung als Hüterin des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC);
in Anerkennung der Vorbereitungen auf internationaler Ebene und besonders der bedeutenden Bemühungen der Republik Österreich in enger Zusammenarbeit mit UNODC, sowie der anderen Gründungsparteien zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (im Folgendem "die Akademie" genannt) und deren nachdrücklicher Unterstützung der Akademie;
in Anbetracht der seit Langem bestehenden Bemühungen und der anhaltenden Unterstützung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) Initiativen zu gestalten und zu entwickeln mit dem Ziel der Korruption weltweit vorzubeugen und diese zu bekämpfen;
in Anbetracht der beachtlichen Unterstützung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer Beteiligten an diesem gemeinsamen Bemühen;
unter Betonung des globalen und umfassenden Charakters dieser Initiative und der Wichtigkeit, geographische Diversität anzustreben;
in Anerkennung der Bedeutung von Kooperation und gemeinsamen Anstrengungen auf globaler und regionaler Ebene, die die UNCAC und andere relevante internationale Instrumente unterstützen;
in Würdigung gemeinsamer Ziele in Hinblick auf Bereitstellung technischer Unterstützung und Kapazitätenaufbau, welche Schlüsselinstrumente im Kampf gegen die Korruption darstellen;
in Anbetracht dessen, dass Anti-Korruptionsausbildung, professionelles Training und Forschung wichtige Komponenten von derartiger Unterstützung und Kapazitätenaufbau sind;
im Bestreben, ihre gemeinsamen Ziele durch die Errichtung der Akademie auf Basis eines multilateralen Übereinkommens zu stärken, das den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen (im Folgenden "Internationale Organisationen" genannt) offen steht und diese einladend, sich zusammenzuschliessen und Vertragsparteien zu werden;
in Antwort auf die Einladung der Republik Österreich als Gastgeberin für die Akademie in Laxenburg nahe Wiens zu fungieren;
haben Folgendes vereinbart:
Art. I
Errichtung und Status
1) Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2) Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3) Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
a) Verträge abzuschliessen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräussern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4) Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.
Art. II
Zweck und Tätigkeiten
1) Der Zweck der Akademie ist die Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durch:
a) Bereitstellung von Anti-Korruptionsausbildung und professionellem Training;
b) Durchführung und Erleichterung von Forschungsarbeit bezüglich aller Aspekte von Korruption;
c) Bereitstellung anderer relevanter Formen von technischer Unterstützung im Kampf gegen Korruption;
d) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung im Kampf gegen Korruption.
2) Die Tätigkeiten der Akademie unterliegen dem Prinzip der akademischen Freiheit, erfüllen die höchsten akademischen und professionellen Standards und behandeln das Phänomen Korruption in einer allumfassenden und inter-disziplinären Art, wobei kulturelle Vielfalt, die Gleichstellung der Geschlechter und neuste Entwicklungen im Bereich der Korruption auf globaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt werden.
Art. III
Sitz
1) Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.
2) Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
Art. IV
Organe
Die Akademie besitzt
a) eine Versammlung der Vertragsparteien, nachstehend "die Versammlung" genannt;
b) einen Gouverneursrat, nachstehend "der Rat" genannt;
c) einen Internationalen Leitenden Beirat;
d) einen Internationalen Akademischen Beirat;
e) einen Dekan.
Art. V
Versammlung der Vertragsparteien
1) Die Versammlung dient als Forum für die Vertragsparteien, um über die allgemeine Politik der Akademie und über weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, zu beraten.
2) Die Versammlung setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei bestellt einen Vertreter/ eine Vertreterin, der/die als Mitglied der Versammlung handelt. Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.
3) Insbesondere wird die Versammlung:
a) Empfehlungen in Bezug auf die Politik und Geschäftsführung der Akademie zur Erörterung im Rat abgeben;
b) das vom Rat vorgeschlagene Arbeitsprogramm und das Budget für die Akademie annehmen;
c) sich gemäss Art. XI an Fund-Raising Aktivitäten für die Akademie beteiligen;
d) gemäss Art. VI die Mitglieder des Rates wählen;
e) über die Abberufung von Mitgliedern des Rates mit Zweidrittel-Mehrheit entscheiden;
f) den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie überprüfen, unter anderem auf Basis der Berichterstattung des Rates;
g) völkerrechtliche Verträge genehmigen;
h) die Errichtung von Einrichtungen an anderen Standorten genehmigen.
4) Die Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ihr Präsidium, einschliesslich ihres Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Rates und der Dekan können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.
Art. VI
Gouverneursrat
1) Die Akademie wird von einem Rat geleitet, der aus insgesamt elf Mitgliedern besteht. Neun Mitglieder werden von der Versammlung unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen und Erfahrung sowie des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung gewählt. Zusätzlich sind UNODC und die Republik Österreich berechtigt, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitglieder des Rates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können nicht öfter als einmal wiedergewählt bzw. wiederbestellt werden. Bei der ersten Wahl werden fünf Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.
2) Insbesondere wird der Rat:
a) über die Strategien, Politik und Richtlinien für die Tätigkeiten der Akademie entscheiden;
b) Regeln für den Betrieb der Akademie, einschliesslich der Finanzvorschriften und Personalordnung, erlassen;
c) den Dekan für eine erneuerbare Amtsperiode von vier Jahren ernennen, seine oder ihre Tätigkeiten evaluieren und, falls notwendig, die Ernennung des Dekans beendigen;
d) gegebenenfalls Beiräte einrichten und deren Mitglieder wählen;
e) die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates wählen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen und Erfahrung, des Prinzips der ausgewogenen geographischen Verteilung, sowie der Gleichstellung der Geschlechter;
f) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie der Versammlung zur Annahme vorlegen;
g) den unabhängigen externen Rechnungsprüfer bestellen;
h) den geprüften Jahresabschluss der Akademie genehmigen;
i) der Versammlung über den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie berichten;
j) Empfehlungen der Versammlung hinsichtlich der Politik und der Geschäftsführung der Akademie erörtern;
k) Strategien und Richtlinien zur Sicherung der finanziellen Ressourcen der Akademie annehmen und den Dekan bei seinen Bemühungen diesbezüglich unterstützen;
l) die Aufnahmebedingungen für die Teilnahme an den akademischen Tätigkeiten der Akademie bestimmen;
m) gemäss Art. XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen genehmigen;
n) völkerrechtliche Verträge der Versammlung zur Genehmigung vorlegen;
o) die Tätigkeiten der Akademie auf Basis der Berichterstattung des Dekans evaluieren und Empfehlungen hinsichtlich dieser Tätigkeiten abgeben.
3) Der Rat tritt mindestens einmal jährlich am Sitz der Akademie zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschliesslich seines Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, und kann Ausschüsse bilden, sofern diese für die effiziente Funktionsweise der Akademie für notwendig erachtet werden.
Art. VII
Der Internationale Leitende Beirat
1) Der Rat wird vom Internationalen Leitenden Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht, die bedeutende Persönlichkeiten mit herausragenden Qualifikationen sind und breitgefächerte berufliche Hintergründe haben, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.
2) Die Funktion des Internationalen Leitenden Beirates ist es, über die Tätigkeiten der Akademie zu reflektieren und Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben, auf welche Weise der höchste Standard in Bezug auf den Zweck der Akademie erreicht und gehalten werden kann.
3) Die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.
4) Der Internationale Leitende Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Leitende Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschliesslich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.
5) Der Internationale Leitende Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Leitenden Beirat empfehlen.
Art. VIII
Der Internationale Akademische Beirat
1) Der Rat wird im Zusammenhang mit Ausbildung, Training und Forschung vom Internationalen Akademischen Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht; diese sind bedeutende akademische Persönlichkeiten oder Experten höchster Qualifikation in den Bereichen Anti-Korruptionspraxis, -training und -forschung und/oder Strafjustiz und Strafverfolgung mit Bezug auf Korruptionsbekämpfung, sowie in anderen Bereichen, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.
2) Die Mitglieder des Internationalen Akademischen Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.
3) Der Internationale Akademische Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Akademische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschliesslich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.
4) Der Internationale Akademische Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Akademischen Beirat empfehlen.
Art. IX
Dekan
1) Der Dekan ist für das Tagesgeschäft und das inhaltliche Programm der Akademie verantwortlich. Der Dekan berichtet dem Rat und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
2) Insbesondere wird der Dekan:
a) die Akademie nach aussen vertreten;
b) die ordnungsgemässe Verwaltung der Akademie sicherstellen, einschliesslich Personal- und Finanzwesen;
c) das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung erstellen. Das Arbeitsprogramm beinhaltet Forschungsprioritäten, Trainingsaktivitäten, Curricula und Toolentwicklung;
d) das Arbeitsprogramm und das Budget umsetzen;
e) dem Rat jährliche und ad-hoc Berichte über die Tätigkeiten der Akademie vorlegen, einschliesslich eines geprüften Jahresabschlusses der Akademie;
f) gemäss Art. XIII den Aufbau von Kooperationsbeziehungen zur Genehmigung durch den Rat vorschlagen;
g) die Arbeit der Akademie mit der Arbeit der Vertragsparteien und anderer relevanter internationaler und nationaler Institutionen, Agenturen und Netzwerken koordinieren, unter Berücksichtigung der relevanten Empfehlungen der Versammlung und des Rates sowie der Ratschläge des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates;
h) im Namen der Akademie Verträge und Vereinbarungen abschliessen und völkerrechtliche Verträge zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung verhandeln;
i) sich aktiv um angemessene Finanzmittel für die Akademie bemühen und freiwillige Beiträge im Namen der Akademie akzeptieren, gemäss der relevanten Strategien und Richtlinien des Rates sowie der Finanzvorschriften;
j) andere Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die vom Rat bestimmt werden können.
Art. X
Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter
1) Die Akademie bemüht sich, wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter mit den höchstmöglichen Qualifikationen einzustellen und zu erhalten.
2) Um maximale Effizienz und Kostenwirksamkeit der Akademie sicherzustellen, wird die Akademie einen Plan entwickeln und angemessene Vereinbarungen mit Teilzeit- oder Gastlehrenden treffen und Staaten, Internationale Organisationen, Universitäten und andere relevante Einrichtungen dazu anregen, eine Unterstützung der personellen Besetzung der Akademie, einschliesslich durch die Entsendung von Mitarbeitern, zu erwägen.
Art. XI
Finanzierung der Akademie
1) Ungeachtet des langfristigen Ziels der Akademie, selbsterhaltend zu sein, beinhalten die Ressourcen der Akademie folgendes:
a) freiwillige Beiträge der Vertragsparteien;
b) freiwillige Beiträge aus dem Privatsektor und von anderen Spendern;
c) Studiengebühren, Gebühren für Trainingsworkshops und technische Unterstützung, Erträge von Publikationen und anderen Dienstleistungen;
d) Einnahmen aus solchen Beiträgen, Gebühren, Erträgen und anderem Einkommen einschliesslich aus Trusts und Stiftungen.
2) Das Finanzjahr der Akademie läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.
3) Die Konten der Akademie unterliegen, gemäss den Finanzvorschriften, die vom Rat gemäss Art. VI Abs. 2 Bst. b erlassen werden, einer jährlichen unabhängigen Prüfung, die den höchsten Standards der Transparenz, Verantwortlichkeit und Legitimität entsprechen.
4) Die Vertragsparteien sind dazu aufgerufen, sich an den Fund-Raising Aktivitäten der Akademie zu beteiligen, einschliesslich durch die Organisation von gemeinsamen Geberkonferenzen.
Art. XII
Beratung und Informationsaustausch
1) Die Vertragsparteien unterrichten einander und beraten über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, entweder anlässlich der Sitzungen der Versammlung oder zu anderen entsprechenden Zeitpunkten.
2) Beratung und Informations- und Dokumentenaustausch, die unter diesen Artikel fallen, erfolgen gemäss den für jede Vertragspartei geltenden Regeln bezüglich der Offenlegung von Informationen und unterliegen den Absprachen, welche die Vertragsparteien zum Zwecke der Gewährleistung der Vertraulichkeit, des befristeten Charakters und der Sicherheit der ausgetauschten Informationen schliessen mögen. Jede dieser Absprachen ist auch nach der Beendigung dieses Übereinkommens weiterhin anwendbar und, hinsichtlich einzelner Vertragsparteien, auch nach dem Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen.
Art. XIII
Kooperationsbeziehungen
Die Akademie kann Kooperationsbeziehungen mit Staaten, anderen Internationalen Organisationen sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbauen, die zur Arbeit der Akademie beitragen können.
Art. XIV
Privilegien und Immunitäten
1) Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten geniessen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.
2) Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schliessen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.
Art. XV
Haftung
Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäss Art. XIV enthalten sein.
Art. XVI
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt schriftlich beim Depositär. Die Änderung tritt bei Erhalt der Mitteilungen aller Vertragsparteien durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.
Art. XVII
Übergangsbestimmungen
1) Die Vertragsparteien erkennen die Übergangsregelungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie an, die im Memorandum betreffend die Errichtung der Internationalen Antikorruptionsakademie in Laxenburg, Österreich, vom 29. Januar 2010 enthalten sind und stimmen zu, diese zu respektieren bis die beschlussfassenden Organe der Akademie voll funktionsfähig sind.
2) Beschlüsse, die sich auf Verpflichtungen auswirken, die zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie eingegangen wurden oder die eine Haftung der Partner (UNODC, des Vereins "Friends of the Academy" oder der Republik Österreich) begründen, können nur einstimmig vom Rat gefasst werden.
Art. XVIII
Inkrafttreten und Depositär
1) Dieses Übereinkommen liegt für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (im Folgenden "Staaten" genannt) und zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden "Internationale Organisationen" genannt) bis zum 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
2) Staaten und Internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können diesem nachträglich beitreten.
3) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Internationalen Organisation in Kraft.
4) Für jeden Staat und jede Internationale Organisation, die dieses Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es sechzig Tage nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
5) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.
Art. XIX
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Akademie und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien untereinander über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen, die die Akademie oder die Beziehungen der Vertragsparteien beeinträchtigen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:
von diesen ist jeweils einer von den Streitparteien und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Art. XX
Rücktritt
1) Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2) Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.
Art. XXI
Beendigung
1) Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen zu jeder Zeit einstimmig beenden und die Akademie durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über die nach Erfüllung der rechtlichen Verbindlichkeiten bestehenden Vermögenswerte wird im Einklang mit einer einstimmigen Entscheidung der Versammlung verfügt.
2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach dessen Beendigung im notwendigen Umfang weiterhin anwendbar, um die ordnungsgemässe Veräusserung der Vermögenswerte und die Abrechnung der Konten zu ermöglichen.
Geschehen zu Wien am 2. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens
am 18. November 2011
Vertragsparteien
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Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
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Bulgarien
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31. August 2011
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Jordanien
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30. Juni 2011
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Liechtenstein
|
19. September 2011
|
Malediven
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31. März 2011
|
Österreich
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30. Dezember 2010
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Philippinen
|
29. Juni 2011
|
Rumänien
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9. August 2011
|
Russische Föderation
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1. März 2011
|
Slowakei
|
24. März 2011
|
Slowenien
|
11. Mai 2011
|
Thailand
|
9. Mai 2011
|
Tschechische Republik
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6. Juni 2011
|
Ungarn
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27. April 2011
|
Zypern
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19. August 2011
|
European Publik Law Organization (EPLO)
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11. November 2010
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International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)
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7. Januar 2011
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1
Übersetzung des englischen Originaltextes