641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 547 ausgegeben am 15. Dezember 2011
Verordnung
vom 6. Dezember 2011
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Für die Einteilung in die Abgabekategorie ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
Art. 5a
Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge
1) Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO 2 und EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a) 2.76 Rappen für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO 2 (Abgabekategorie 1);
b) 2.39 Rappen für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO 3 (Abgabekategorie 2).
2) Die Zollverwaltung kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Abs. 1 überprüfen.
Anhang 1 und 2
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgende Anhänge ersetzt:
Anhang 1
(Art. 5)
Abgabekategorien
a) Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
Abgabekategorie 1:
EURO 2, EURO 1, EURO 0 oder vorher
Abgasvorschriften
- Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten:
CO = 4,0 / HC = 1,1 / NOx = 7,0 g/kWh
Partikel = 0,15 / Partikel = 0,25 g/kWh
für Motoren = 0,7 l/Zyl. und > 3000/min
- Richtlinie 88/77/EWG
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
EURO 3
Abgasvorschriften
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
Abgabekategorie 3:
EURO 4, EURO 5 oder später
Abgasvorschriften
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 2005/55/EG
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009
b) Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht = 3,5 t)
Abgabekategorie 1:
EURO 2, EURO 1, EURO 0 oder vorher
Abgasvorschriften
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
Abgabekategorie 2:
EURO 3
Abgasvorschriften
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
Abgabekategorie 3:
EURO 4, EURO 5 oder später
Abgasvorschriften
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende
- Richtlinie 2005/55/EG
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Anhang 2
(Art. 5a)
Anforderungen an Motorwagen, die mit
Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind
Damit der Rabatt nach Art. 5a gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Motorwagen müssen die Voraussetzungen der Emissionsklassen EURO 2 oder EURO 3 nach Anhang 1 erfüllen.
b) Bei inländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO 2 und EURO 3 muss das nachträglich eingebaute Partikelfiltersystem mindestens die Partikelgrenzwerte von Motorwagen der Emissionsklasse EURO 4 erreichen.
Zudem sind die Filterliste 1 des Bundesamtes für Umwelt und das Merkblatt des Bundesamtes für Strassen betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern 2 zu berücksichtigen.
Bei ausländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO 2 und EURO 3 muss das eingebaute Partikelfiltersystem dasselbe Niveau der Partikelminderung wie bei inländischen Motorwagen erreichen.
c) Es ist nachzuweisen, dass das Partikelfiltersystem die Anforderungen nach Bst. b erfüllt. Der Nachweis wird erbracht durch einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise durch eine andere gleichwertige, von den nationalen Verkehrszulassungsbehörden ausgestellte Bestätigung. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter

1   http://www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste/index.html

2   Merkblatt betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern vom 4. April 2006.