vom 13. Dezember 2011
über Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein zum Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands
Anhang
Erklärungen des Fürstentums Liechtensteins zum Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Erklärung zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ
Gemäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen wie beispielsweise Vorladungen, Strafverfügungen, Urteile, Einstellungsbeschlüsse und Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dem Adressaten direkt per Post übersandt werden dürfen.
Erklärung zu Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ
Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, in folgenden Fällen nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein:
- wenn die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
- wenn sich die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein richtet; oder
- wenn die Tat, die dem ausländischem Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des Fürstentums Liechtenstein unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen:
- Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat (§§ 242 bis 248 StGB);
- Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
- Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB).
Erklärung zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ
Gemäss Art. 57 Abs. 3 SDÜ erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Art. 57 Abs. 1 SDÜ und für das Stellen von entsprechenden Auskunftsersuchen das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist.
Erklärung zu Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b EU-Rechtshilfeübereinkommen
Gemäss Art. 24 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Art. 6 des EU-Rechtshilfeübereinkommens sowie die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8 des EU-Rechtshilfeübereinkommens ist.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c EU-Rechtshilfeübereinkommen
Gemäss Art. 24 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 des EU-Rechtshilfeübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Art. 12 des EU-Rechtshilfeübereinkommens die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 3
EU-Auslieferungsübereinkommen
Gemäss Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Mitteilung zu Art. 13 Abs. 2
EU-Auslieferungsübereinkommen
Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 4
EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
Gemäss Art. 7 Abs. 4 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden liechtensteinischen Recht widerrufen werden können, solange das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Übergabe dieser Person nicht angeordnet hat.
Erklärung zu Art. 9 i.V.m. Art. 13
EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
Gemäss Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Bestimmungen der Art. 14 und 15 des EU-Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die betroffene Person gemäss Art. 7 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens der vereinfachten Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Erklärung zu Art. 12 Abs. 3
EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
Gemäss Art. 12 Abs. 3 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das vereinfachte Auslieferungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person erst nach Ablauf der dafür angesetzten Frist oder nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens ergeht.
Erklärung zu Art. 15
EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommen
Gemäss Art. 15 des EU-Auslieferungsverfahrensübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Belange der Aus- und Durchlieferung zuständige Behörde ist.