153.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 83 ausgegeben am 30. März 2012
Verordnung
vom 27. März 2012
über die Abänderung der Heimatschriftenverordnung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Diplomatenpässe können auf Antrag ausgestellt werden:
b) Regierungsmitgliedern;
3) Die Ausstellung eines Diplomatenpasses nach Abs. 1 Bst. c bis e oder eines Dienstpasses durch das Ausländer- und Passamt setzt je nach Zuständigkeit die schriftliche Zustimmung des Ressortinhabers, Landgerichtspräsidenten oder Landtagspräsidenten voraus. Art. 30 Abs. 2 HSchG bleibt vorbehalten.
Art. 17 Abs. 1
1) Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist vorbehaltlich Art. 22 HSchG nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Mandats unverzüglich und unaufgefordert dem Ausländer- und Passamt zurückzugeben.
II.
Übergangsbestimmung
Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef