| 153.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 83 |
ausgegeben am 30. März 2012 |
Verordnung
vom 27. März 2012
über die Abänderung der Heimatschriftenverordnung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Diplomatenpässe können auf Antrag ausgestellt werden:
b) Regierungsmitgliedern;
3) Die Ausstellung eines Diplomatenpasses nach Abs. 1 Bst. c bis e oder eines Dienstpasses durch das Ausländer- und Passamt setzt je nach Zuständigkeit die schriftliche Zustimmung des Ressortinhabers, Landgerichtspräsidenten oder Landtagspräsidenten voraus. Art. 30 Abs. 2 HSchG bleibt vorbehalten.
Art. 17 Abs. 1
1) Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist vorbehaltlich Art. 22 HSchG nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Mandats unverzüglich und unaufgefordert dem Ausländer- und Passamt zurückzugeben.
Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef