0.632.31 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 111 |
ausgegeben am 18. April 2012 |
Kundmachung
vom 3. April 2012
der Beschlüsse Nr. 1/2010 und 2/2010
des EFTA-Rates zur Änderung der
EFTA-Konvention
Beschluss des EFTA-Rates: 17. Mai 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 1/2010 und 2/2010 des EFTA-Rates zur Änderung der EFTA-Konvention kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss Nr. 1/2010
des Rates zur Änderung von Anhang S des Übereinkommens (Organe, Ausschüsse und andere Gremien die den Rat unterstützen)
12
Folgender Ausschuss wird in Anhang S eingefügt:
"Ausschuss über Handelserleichterung".
Anhang 2
Beschluss Nr. 2/2010
des Rates zur Änderung von Anhang S des Übereinkommens (Organe, Ausschüsse und andere Gremien die den Rat unterstützen)
34
Folgende Ausschüsse und Gruppen des Anhangs S werden gestrichen:
Ausschuss der Handelssachverständigen
Ausschuss für Fischerei und Landwirtschaft
Ausschuss für Wirtschaftliche Entwicklung
Lenkungsausschuss für den portugiesischen Fonds
Gruppe der Rechtssachverständigen
Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Staatshilfen, Wettbewerb und Anti-Dumping
Gruppe von Sachverständigen über Preiskompensationen
Gruppe von Sachverständigen über öffentliches Beschaffungswesen
Gruppe von Sachverständigen zu den Themen Dienstleistungen, Unternehmen und Kapitalverkehr
Gruppe von Sachverständigen über geistiges Eigentum
1
Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/efta-convention-texts/council-decisions-amending-the-convention.aspx
2
Übersetzung des englischen Originaltextes.
3
Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/efta-convention-texts/council-decisions-amending-the-convention.aspx
4
Übersetzung des englischen Originaltextes.