1. Die Anlage zu Anhang Q der Konvention wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt) wird Folgendes aufgehoben:
"Nr. 2407/92
Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen.
(Art. 1-18; Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 ist die Bezugnahme auf Art. 226 EG-Vertrag als Bezugnahme auf die anwendbaren Verfahren dieses Anhangs zu verstehen.)
Nr. 2408/92
Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, geändert durch:
1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (
ABl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33).
(Art. 1-10, 12-15)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Die Anhänge zur Verordnung umfassen ausschliesslich Flughäfen der EFTA-Staaten.
Nr. 2409/92
Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten.
(Art. 1-11)"
b) In Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission wird im Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt) Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)."
c) Im Punkt 3 (Luftsicherheit) wird Folgendes aufgehoben:
"Nr. 1071/2010
Verordnung der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist."
d) In Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission wird im Punkt 3 (Luftsicherheit) Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 962/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechthaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 390/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist."
e) In Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission wird im Punkt 4 (Luftsicherheit) Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 573/2010
Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.
Nr. 334/2011
Verordnung der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.
Nr. 720/2011
Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 774/2010
Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Nr. 2604/2010
Beschluss der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Nr. 3572/2010
Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Nr. 9139/2010
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008."
f) Nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission wird im Punkt 5 (Flugverkehrsmanagement) Folgendes hinzugefügt:
"Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 929/2010
Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 genannten ICAO-Bestimmungen.
Nr. 283/2011
Verordnung der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Art. 7 genannten Übergangsbestimmungen."
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.