411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 214 ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 21a, 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Ermittlung der Stellenprozente
Bei der Ermittlung der Stellenprozente ist ist nach Art. 6a der Schulorganisationsverordnung vorzugehen.
Art. 9 Bst. b und c
Das Schulamt ist ermächtigt:
b) Lehrer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes anzustellen; vorbehalten bleibt Art. 17 des Lehrerdienstgesetzes;
c) in begründeten Fällen das Provisorium nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes um ein Jahr zu verlängern oder zu verkürzen.
Art. 18 Abs. 2
2) Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a, h, l Einleitungssatz und Abs. 4 Bst. a
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
a) Schulsekretariat:
1. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
- bis 75 %: 1 Lektion;
- bis 50 %: 2 Lektionen;
- bis 25 %: 3 Lektionen;
2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;
h) Aufgehoben
l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:
4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:
a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe;
Art. 23 Abs. 4 bis 7
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl.
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.
Art. 24a
Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit
Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.
Art. 35 Abs. 1
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.
Art. 36 Abs. 2
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.
Art. 38
Beschwerderecht
1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2012 in Kraft.
2) Art. 4 tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef