0.110.037.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 252 ausgegeben am 24. August 2012
Kundmachung
vom 14. August 2012
des Beschlusses Nr. 129/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Dezember 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 129/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 129/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 20091 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstössen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden2, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15zj. 32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstössen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Befugnis, nach Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Geldbussen gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu verhängen, wird in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, von diesem EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ausgeübt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.

2   ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.