174.111.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 301 |
ausgegeben am 12. Oktober 2012 |
Verordnung
vom 9. Oktober 2012
über die Abänderung der Spesenverordnung
Aufgrund von Art. 36, 37 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 2008 über die Vergütung von Spesen der Staatsangestellten (Spesenverordnung), LGBl. 2008 Nr. 304, in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 2012, LGBl. 2012 Nr. 33, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Der Auslagenersatz nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Dienstfahrt über ein von der Regierung bestimmtes Reisebüro oder Online-Portal gebucht wird; ausgenommen sind Fälle, in denen die Buchung über ein solches Reisebüro oder Online-Portal nicht möglich ist oder anderweitig günstiger vorgenommen werden kann. Der Vorgesetzte hat die Buchung vorgängig zu genehmigen. Die Regierung legt das Nähere, insbesondere die Fluggesellschaften und Flugklassen, mit Beschluss fest.
Art. 18 Abs. 2
2) Art. 5 Abs. 3 findet vorbehaltlich Art. 19 sinngemäss Anwendung.
Art. 19
Tagungen oder Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
Ist im Rahmen einer Tagung oder einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung das Hotel vorgegeben, so kann dieses gebucht werden.
Art. 24 Abs. 2 und 4
2) Der Vorgesetzte entscheidet darüber, ob Angestellte Anspruch auf ein Mobiltelefon haben. Dabei sind insbesondere die Kriterien häufige Aussendiensttätigkeit oder permanente Erreichbarkeit während und ausserhalb der Normalarbeitszeit massgebend.
4) Die Amtsstellen tragen die Kosten für die Anschaffung der Mobiltelefone und für die monatlichen Abonnemente sowie die Gebühren für Gespräche und genutztes Datenvolumen. Bei Anzeichen missbräuchlicher Verwendung leitet der Vorgesetzte entsprechende Massnahmen ein, die bis zum Einzug des Mobiltelefons reichen können; disziplinarische Schritte bleiben vorbehalten.
Art. 28
Zahlungsmittel
1) Die Auslagen sind zu bezahlen mit:
a) Bargeld;
b) persönlicher Kreditkarte;
c) dem von der Regierung mit Beschluss festgelegten Zahlungsmittel, sofern es sich um eine Buchung über ein Reisebüro oder Online-Portal handelt.
2) Bearbeitungsgebühren bei Zahlungen in Fremdwährung können geltend gemacht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef