| 783.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 58 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 4 und 6
2) Sie kann Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen sowie im Bereich der Finanzdienstleistungen die folgenden Produkte anbieten:
b) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie von alternativen Investmentfonds (AIF);
4) Der Vertrieb von Anteilen gemäss Abs. 2 Bst. b ist von der Zulassungspflicht nach Art. 122 Abs. 1 UCITSG und nach Art. 139 Abs. 1 AIFMG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AIFMG ausgenommen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über den beabsichtigten Vertrieb und die Zahlstelle.
6) Die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft ist Zahlstelle des OGAW und des AIF und zur Rücknahme der Anteile verpflichtet.
Art. 15 Abs. 1
1) Auf die Ausübung der in Art. 14 genannten Dienste finden die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Bst. d
d) den Vertrieb von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie von alternativen Investmentfonds (Art. 14);
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012