952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 59 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
Art. 4 Bst. b
Dieses Gesetz gilt nicht für:
b) Vertragsbeziehungen einer Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder eines Verwalters (AIFM) eines alternativen Investmentfonds, die weder Anteilskonten führen noch physisch Anteile herausgeben und somit selbst keine Vermögenswerte entgegennehmen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2012 und 132/2012