| 951.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 77 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Verordnung
vom 29. Januar 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 47 Abs. 3 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1a
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5
Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:
5) Aufgehoben
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
Regelungen zur Auflösung
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Auflösung haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Auflösung eines OGAW oder eines Teilfonds:
b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.
3) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Auflösung enthalten, kann die FMA das Nähere festlegen.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen sieben Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 5
1) Sofern die Geschäftstätigkeit nicht mit der Zulassung aufgenommen wird, ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA nach Abs. 1 zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt sein.
3) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien oder die Frist nach Abs. 2 bis zu zwei Mal auf bis zu jeweils sechs Monate verlängern.
5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder unterschritten wird.
Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz
4) Die Aufgaben nach Abs. 3 sind zu unterteilen nach:
Art. 60 Abs. 2
2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann auf die Zulassung erst verzichten, wenn sie keine OGAW mehr verwaltet. Verzichtet die Verwaltungsgesellschaft auf die Zulassung, so wird sie von der FMA aus der Aufsicht entlassen.
Überschrift vor Art. 68a
D. Ausnahmen
Art. 68a
Grundsatz
1) Keine Strukturmassnahmen sind:
a) die Namensänderung des OGAW;
b) ein Wechsel des Risikomanagers;
c) unwesentliche Änderungen des Vergütungssystems in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und von dieser vergütete Dienstleistungen;
d) unwesentliche Änderungen der Anlagepolitik.
2) Eine unwesentliche Änderung des Vergütungssystems im Sinne von Abs. 1 Bst. c liegt vor, wenn die Änderung in zwölf Monaten zu einem Zuwachs von nicht mehr als 10 % der Gesamtvergütung der Verwaltungsgesellschaft aus diesem OGAW führt.
3) Eine unwesentliche Änderung der Anlagepolitik im Sinne von Abs. 1 Bst. d liegt vor, wenn sich infolge der Änderung der Synthetische Risiko- und Ertragsindikator (SRRI) in Bezug auf den OGAW voraussichtlich gar nicht oder nur um eine Stufe verändert.
Überschrift vor Art. 98a
D. Privatplatzierung
Art. 98a
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht gilt nicht bei einem Angebot von Anteilen an OGAW in Liechtenstein:
a) das sich ausschliesslich an professionelle Anleger richtet;
b) das sich an weniger als 150 nicht professionelle Anleger in Liechtenstein richtet;
c) sofern die Mindestanteilsstückelung oder die minimale Einzahlung pro Anleger 100 000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung beträgt; oder
d) wenn nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW ein Erwerb zur Einbindung in andere Finanzinstrumente und Anlageverträge, welche an Privatanleger vertrieben werden, ausgeschlossen ist; ein Erwerb zur Einbindung erfolgt insbesondere bei Erwerb durch OGAW, AIF, Indexfonds sowie als Referenzwert eines strukturierten Produkts oder Zertifikats und als Anlagegegenstand einer Lebensversicherung.
Art. 99a
Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die nach dem Gesetz zulässige Kreditaufnahme und für nach dem Gesetz zulässige Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten.
Art. 100
Qualifikation des Wirtschaftsprüfers
1) Wirtschaftsprüfer sind nach Art. 129 Abs. 4 UCITSG qualifiziert, wenn sie über die für die Prüfung des Portfolio- und des Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 UCITSG - erforderlichen Kenntnisse verfügen und aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten - insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln - gewährleisten.
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Kommissions-Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem AIFMG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem AIFMG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Wirtschaftsprüfer im Sinne des UCITSG und dieser Verordnung sind auch Revisionsgesellschaften mit einer Zulassung nach Art. 6a des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.
Art. 101
Nachweis der Qualifikation
1) Der Wirtschaftsprüfer hat der FMA gegenüber den Nachweis für seine Qualifikation zu erbringen.
2) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfer, die im Sinne von Art. 129 Abs. 4 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung qualifiziert sind.
Art. 102
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften bereitstellen.
2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.
Art. 103 Abs. 1
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen des Wirtschaftsprüfers ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.
Art. 104 Abs. 2 und 4
2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist vom bisherigen Wirtschaftsprüfer mit zu unterzeichnen. Können sich Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfer über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat der bisherige Wirtschaftsprüfer eine eigene Anzeige nach Abs. 1 zu machen.
4) Entfällt die Qualifikation des Wirtschaftsprüfers oder wird einem Wirtschaftsprüfer die Zulassung entzogen, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, einen neuen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Der FMA ist die Bestellung des neuen Wirtschaftsprüfers binnen einer Woche nach Beauftragung mitzuteilen.
Art. 105
Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft
1) Der Wirtschaftsprüfer führt im Laufe des Rechnungsjahres mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung bei der Verwaltungsgesellschaft durch.
2) Anlässlich der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft prüft der Wirtschaftsprüfer unter Beachtung des risikobasierten Ansatzes insbesondere die Einhaltung:
a) der Zulassungsvoraussetzungen;
b) der Vorschriften zum Risikomanagement;
c) der Wohlverhaltensregeln;
d) der Vorschriften zur Aufgabenübertragung und damit verbundener Pflichten der Verwaltungsgesellschaft; sowie
e) der Vorschriften zur Vertriebsorganisation der Verwaltungsgesellschaft.
3) Anlässlich der Zwischenprüfung des OGAW prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird;
b) der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Vermögen des OGAW zugeflossen ist;
c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und dem vollständigen Prospekt entsprechen;
d) die das Vermögen bildenden Vermögenswerte vollständig erhalten sind;
e) die Anlagevorschriften eingehalten werden;
f) allfällige unbelehnte Schuldbriefe von der Verwahrstelle aufbewahrt werden;
g) die Vorschriften zum Mindestvermögen nach Art. 13 ständig eingehalten sind.
4) Die FMA ist berechtigt, weitere Prüfungsschwerpunkte festzulegen.
5) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist im jährlichen Prüfungsbericht zu berichten.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer anlässlich der Zwischenprüfung schwere Verstösse oder Missstände fest, benachrichtigt er unverzüglich die FMA und übermittelt ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenprüfung.
Art. 106a
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Zulassungsträger nach dem UCITSG und AIFMG
Ein Zulassungsträger hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG und dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
Art. 106b
Anzeigepflichten
1) Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
2) Als Vorbehalte im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. c UCITSG gelten auch Einschränkungen im Prüftestat im gesellschaftsrechtlichen Jahresbericht.
Art. 106c
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte des Wirtschaftsprüfers über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Der Prüfungsbericht muss auf alle der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW schriftlich und mündlich erteilten Informationen und Hinweise mit Bezug zu Beanstandungen und rechtlichen Zweifel eingehen.
3) Der Prüfungsbericht für die Verwaltungsgesellschaft hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 15 UCITSG;
b) Angaben über die Einhaltung der Pflichten der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 17 bis 25 UCITSG; und
c) die Ergebnisse der Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 105.
4) Der Prüfungsbericht für den OGAW hat über die Angaben im Jahresbericht hinaus zumindest zu enthalten:
a) Angaben über die dauernde Einhaltung der Bestimmungen zur Anlagepolitik nach Art. 50 ff. UCITSG; und
b) die Ergebnisse der Zwischenprüfung des OGAW nach Art. 105.
5) Sofern der Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW identisch sind, dürfen Prüfungsberichte über die Verwaltungsgesellschaft und solche über den OGAW zusammengefasst werden. Die Ausführungen über die Verwaltungsgesellschaft und über den OGAW sind in getrennten Abschnitten eines Prüfungsberichts aufzuführen. Der Prüfungsbericht über den OGAW darf sich auf die Angaben im Prüfungsbericht über die Verwaltungsgesellschaft beziehen.
6) Die Prüfungsberichte nach UCITSG und AIFMG dürfen zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.
Art. 107 Abs. 1 Bst. c und i
c) unbeschadet Kapitel VIII UCITSG zu Anlegerinformationen Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
i) detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Liechtenstein in Teil B des in Art. 1 der Kommissions-Verordnung (EG) Nr. 584/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;
Art. 123a
Sprachen
1) Zulassungsanträge nach dem UCITSG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.
2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen.
3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem UCITSG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.
Art. 124 Abs. 1 und 2
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
Überschrift vor Art. 126
XIV. Schlussbestimmungen
Art. 126
Übersetzungen
Die Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden sorgt nach Art. 148 UCITSG für die Übersetzung des Gesetzes und dieser Verordnung.
Überschrift vor Art. 127
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef