916.411.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 240 ausgegeben am 12. Juli 2013
Verordnung
vom 9. Juli 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Aufgrund von Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, LGBl. 2006 Nr. 42, und Art. 59 Abs. 1 des schweizerischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, LGBl. 2006 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1, Abs. 1a sowie Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
1) Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
1a) Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
2) Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein.
3) Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:
Art. 3
Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
1) Die Auszahlung und Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Betreiber der Tierverkehrsdatenbank nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft.
2) Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank kann die Beiträge mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der schweizerischen Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2) schulden, verrechnen.
3) Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den Schlachtbetrieben nach Art. 38a der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.
Art. 4 Abs. 1
1) Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Verfügung verlangen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef