952.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 287 |
ausgegeben am 23. August 2013 |
Verordnung
vom 20. August 2013
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 2 und 3
2) Die Stabsstelle FIU bestätigt schriftlich das Datum des Eingangs der Mitteilung. Sie kann von den mitteilenden und weiteren betroffenen Sorgfaltspflichtigen nach Eingang der Mitteilung zusätzliche erforderliche Angaben im Zusammenhang mit der Mitteilung verlangen. Die Angaben sind unverzüglich einzureichen; soweit erforderlich kann die Stabstelle FIU für deren Einreichung eine Frist festlegen.
3) Die Stabsstelle FIU kann eine Wegleitung für die Erstattung von Mitteilungen und ein standardisiertes Mitteilungsformular erlassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef