vom 20. August 2013
der Beschlüsse Nr. 1/2012 bis 3/2012
des Gemischten Ausschusses EFTA-Jordanien
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 20. April 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2013
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 1/2012 bis 3/2012 des Gemischten Ausschusses EFTA-Jordanien, mit welchem das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, LGBl. 2002 Nr. 111, abgeändert wird, kund.
1
Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten in englischer Originalsprache eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/jordan.aspx
2
Übersetzung des englischen Originaltextes.
3
Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten in englischer Originalsprache eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/jordan.aspx
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
5
Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten in englischer Originalsprache eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/jordan.aspx
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Übersetzung des englischen Originaltextes.