814.065.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 359 |
ausgegeben am 11. November 2013 |
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
über die Reduktion der CO2-Emissionen
(CO2-Verordnung)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15, Art. 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Treibhausgase
1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
a) Kohlendioxid (CO2);
b) Methan (CH4);
c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f) Schwefelhexafluorid (SF6);
g) Stickstofftrifluorid (NF3).
2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Personenwagen": Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), wobei der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr massgebend ist; nicht als Personenwagen gelten:
1. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anlage 2 von Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zx.01);
2. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen;
b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. m EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland
1) Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
2) Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
a) sie mit einer Emissionsgutschrift bescheinigt sind; und
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
3) Auf Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Abgabeobjekt
Der CO
2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
a) von Kohle;
b) der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz unterliegen.
Art. 5
Abgabesatz
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab 1. Januar 2014 60 Franken je Tonne CO2.
2) Der Abgabesatz wird nach dem Tarif im Anhang 3 erhoben.
Art. 6
Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Art. 4 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerber angeben.
B. Rückerstattung der CO
2-Abgabe
Art. 7
Anspruch auf Rückerstattung
1) Die Rückerstattung der CO
2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:
a) die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
2) Von der CO
2-Abgabe befreit sind:
a) Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen (Art. 6 Bst. c des Gesetzes);
b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 des Gesetzes).
Art. 8
Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
2) Es muss enthalten:
a) eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
b) die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
c) Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3) Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.
Art. 9
Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO
2-Abgaben aus dem:
a) Vorjahr;
b) im Vorjahr abgelaufenem Geschäftsjahr.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 10
Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
2) Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
3) Es muss Angaben enthalten über:
a) die Art der nicht energetischen Nutzung;
b) Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
4) Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.
Art. 11
Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
3) Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 12
Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.
Art. 13
Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
1) Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
2) Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 % des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 1 000 Franken, verrechnet.
Art. 14
Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
C. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 15
Voraussetzungen
1) Ein Unternehmen kann sich nach Art. 5 des Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
a) eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt; und
b) Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst.
2) Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- und Massnahmenziels festgelegt.
3) Mehrere Unternehmen, die sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gelten als ein Unternehmen. Sie haben einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 16
Emissionsziel
1) Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
2) Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
3) Dieser orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
b) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
c) an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
d) am verbleibenden Verminderungspotential;
e) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
f) am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
g) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
h) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
4) Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfades beantragen.
5) Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfades orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008 bis 2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 17
Massnahmenziel
1) Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
2) Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
3) Es orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) am verbleibenden Verminderungspotential;
c) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
d) am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
e) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
f) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 18
Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
2) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die Tätigkeiten nach Anhang 4;
b) die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c) das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
a) den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen sowie deren Wirkung;
c) die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
4) Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept einreicht. Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a) für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b) die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c) die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
Art. 19
Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 20
Monitoringbericht
1) Das Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser enthält:
a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b) Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d) eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e) Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
2) Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.
3) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 21
Anpassung des Emissionsziels
1) Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad aufgrund einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes über- oder unterschreiten:
a) in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 % pro Jahr; oder
b) in einem Jahr um mindestens 30 %.
2) Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
3) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 16 Abs. 3.
Art. 22
Anpassung des Massnahmenziels
1) Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens aufgrund einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes erheblich ändern.
2) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 17 Abs. 3.
Art. 23
Anrechnung von Emissionsgutschriften
1) Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsgutschriften an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
a) für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften, die das Unternehmen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008 bis 2012 benötigte;
b) für die übrigen Unternehmen und Treibhausgasemissionen: 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013 bis 2020.
2) Der Umfang der anrechenbaren Emissionsgutschriften nach Abs. 1 wird:
a) für ein Unternehmen, das in den Jahren 2013 bis 2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b) für ein Unternehmen, das im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb des Unternehmens verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 % der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c) für ein Unternehmen, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert.
3) Der Vollzug einer Anrechnung von Emissionsgutschriften nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
Art. 24
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 7 des Gesetzes.
2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
3) Die Abgabe der nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes geschuldeten Emissionsgutschriften erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
Art. 25
Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 26
Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen
Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:
a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b) Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 27
Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a) die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;
b) die Emissions- oder Massnahmenziele;
c) die Treibhausgasemissionen jedes Unternehmens;
d) die Menge der Emissionsgutschriften, die jedes Unternehmen abgibt;
e) die Menge der Gutschriften nach Art. 64 Abs. 1, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
f) die Menge der jedem Unternehmen nach Art. 28 Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen.
D. Übererfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 28
Finanzieller Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen
1) Ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel erhält einen finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes, wenn:
a) es glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsgutschriften erreichen wird; und
b) die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Art. 16 um mehr als 5 % unterschritten haben.
2) Zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 % und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr berücksichtigt.
3) Das BAFU stellt auf Antrag eine Bestätigung über die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen aus.
4) Die nach Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
5) Ein finanzieller Ausgleich wird für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen, die zur Erfüllung der Kompensationspflicht nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b verwendet werden, nicht gewährt.
6) Allfällige Förderungen der öffentlichen Hand werden bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs in Abzug gebracht.
Art. 29
Verfahren
1) Die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nach Art. 28 ist beim Amt für Umwelt zu beantragen; dem Antrag ist eine Bestätigung des BAFU nach Art. 28 Abs. 3 beizulegen.
2) Die Höhe des zu gewährenden finanziellen Ausgleichs für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen orientiert sich am durchschnittlichen Wert einer nach der schweizerischen Gesetzgebung ausgestellten Bescheinigung für Emissionsverminderungen.
E. Rückverteilung der Erträge aus der CO
2-Abgabe
Art. 30
Anteil der Bevölkerung
Der Ertrag, welcher sich aus dem Abgabeanteil der Bevölkerung ergibt, wird für die Finanzierung von umweltpolitischen Massnahmen verwendet.
Art. 31
Anteil der Wirtschaft
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umwelt ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).
3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt.
Art. 32
Organisation
1) Das Amt für Umwelt teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 33
Entschädigung der AHV
Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
III. Kompensation der CO
2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 34
Kompensationspflicht
1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 35
Ausnahmen von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischen Nutzung weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 36
Kompensationsgemeinschaften
1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umwelt jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 37
Kompensationssatz
1) Kompensiert werden müssen die CO
2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr abgesetzten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
a) für die Jahre 2014 und 2015: 2 %;
b) für die Jahre 2016 und 2017: 5 %;
c) für die Jahre 2018 und 2019: 8 %;
d) für das Jahr 2020: 10 %.
2) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5.
Art. 38
Erfüllung der Kompensationspflicht
1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht sind folgende Kompensationsmassnahmen zugelassen:
a) von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese von Anhang 6 nicht ausgeschlossen sind;
b) vom BAFU bestätigte zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen nach Art. 28 Abs. 3.
2) Kompensationsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Finanzhilfen zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.
3) Das Amt für Umwelt orientiert sich bei der Genehmigung von Kompensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.
5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 39
Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umwelt eine angemessene Nachfrist.
2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umwelt die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes.
3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
4) Die fehlenden Emissionsgutschriften sind bis zum 1. Juni des Folgejahres an das Amt für Umwelt abzugeben.
IV. Massnahmen zur Verminderung der
CO
2-Emissionen von Personenwagen
A. Erstmaliges Inverkehrsetzen
Art. 40
Begriff
1) Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein oder der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz zugelassen worden sind.
2) Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder Hersteller die Pflichten nach Art. 52 beziehungsweise Art. 53 erfüllt hat.
3) Führt die Frist nach Abs. 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann die Regierung insbesondere:
a) die Frist verkürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
b) eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
B. Importeure und Hersteller
Art. 41
Grundsatz
Den Bestimmungen zur Verminderung von CO2-Emissionen von Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz herstellt.
Art. 42
Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 43
Grossimporteur
Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.
Art. 44
Provisorische Unterstellung als Grossimporteur
1) Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.
2) Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.
3) Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.
Art. 45
Kleinimporteur
Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 46
Emissionsgemeinschaften
1) Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.
2) Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen.
4) Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:
a) die durchschnittlichen massgebenden CO2-Emissionen;
b) die Zielvorgabe für die massgebenden CO2-Emissionen;
c) die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen;
d) das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen.
Art. 47
Massgebende CO2-Emissionen
1) Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO
2-Emissionen erforderlichen Daten einreichen. Dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen:
a) die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
b) die CO2-Emissionen;
c) das Leergewicht;
d) allfällige Ökoinnovationen; und
e) der Code des Inhabers der Typengenehmigung.
2) Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind die Angaben in der Typengenehmigung nach Art. 97 VTS und nach der schweizerischen Typengenehmigungsverordnung (TGV) massgebend.
3) Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Abs. 1 vom Importeur jederzeit verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, COC) nach Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG einreicht.
Art. 48
Andere Bestimmungen der massgebenden CO2-Emissionen
1) Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV), werden auch die folgenden Nachweise über die CO
2-Emissionen anerkannt:
a) das COC;
b) Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Art. 2 Bst. m und n TGV;
c) Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in der VTS aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d) Prüfberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV anerkannt sind.
2) Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Abs. 1 verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet.
3) Können die CO2-Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in Anhang 7 berechnet werden, so werden 300 g CO2/km angenommen.
Art. 49
Mit Erdgas betriebene Personenwagen
Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 50
Ökoinnovationen
1) Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO
2-Emissionen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, soweit sie nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (
ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 1) anerkannt werden.
2) Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.
Art. 51
Zielvorgabe
1) Das BFE berechnet die Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Grossimporteurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, nach Massgabe von Anhang 5 der schweizerischen Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung).
2) Wird einem Hersteller nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.
3) Die nach Abs. 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.
4) Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Abs. 2 separat abrechnen, so muss er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Personenwagens im betreffenden Referenzjahr mitteilen. Er muss für diese Personenwagenmarken, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, wie ein separater Grossimporteur (Art. 43 und 44) oder wie ein separater Kleinimporteur (Art. 45) abrechnen.
Art. 52
Verfahren für Importeure
1) Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.
2) Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
3) Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig.
Art. 53
Verfahren für Hersteller
1) Hersteller von Personenwagen haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Art. 47 Abs. 1 einzureichen.
2) Das BFE berechnet die allfällige Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.
3) Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Art. 52 Abs. 3 zu entrichten.
Art. 54
Abrechnung für Grossimporteure
1) Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.
2) Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt die Schlussrechnung.
Art. 55
Zahlungsfrist für Grossimporteure
1) Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen nach Art. 56 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.
2) Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.
Art. 56
Anzahlungen
1) Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die allfällige Sanktion für die im Quartal vor dem Zahlungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu überweisen.
2) Das BFE erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA.
3) Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses zurück.
Art. 57
Verzugszins
Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr.
Art. 58
Verfügung
Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 59
Sicherheiten
1) Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als 30 Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verlangen.
E. Verwendung des Ertrages aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes
Art. 60
Grundsatz
Der Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.
Art. 61
Vollzugsbehörden
1) Die EZV, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kompensation bei Treibstoffen.
2) Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe.
3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umwelt beauftragten privaten Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben.
4) Das BFE und das ASTRA vollziehen die Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen.
5) Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen über:
a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages;
b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen; und
c) die Kompensation bei Treibstoffen.
Art. 62
Datenbearbeitung
Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a) die Motorfahrzeugkontrolle über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind;
b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
c) die EZV dem Amt für Umwelt und dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
d) das Amt für Umwelt dem BAFU und der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), LGBl. 2010 Nr. 24;
b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37;
c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25;
d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195.
Art. 64
Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt.
2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden.
Art. 65
Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgegeben werden können.
2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertragung beim Amt für Umwelt stellen.
3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechtensteinische Emissionshandelsregister.
4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 können bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
Art. 66
Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO
2-Emissionen von weniger als 50g CO
2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO
2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a) 2013: 3,5-fach;
b) 2014: 2,5-fach;
c) 2015: 1,5-fach.
Art. 67
Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO
2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen:
a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013;
b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014.
2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 68
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Die EZV kann die CO
2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:
a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung eingereicht hat.
2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
Art. 69
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. September 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO
2eq
Treibhausgas
|
Chemische Formel
|
Wirkung in CO2eq
|
Kohlendioxid
|
CO2
|
1
|
Methan
|
CH4
|
25
|
Distickstoffmonoxid, Lachgas
|
N2O
|
298
|
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)
| | |
- HFC-23
|
- CHF3
|
14 800
|
- HFC-32
|
- CH2F2
|
675
|
- HFC-41
|
- CH3F
|
92
|
- HFC-43-10mee
|
- CF3CHFCHFCF2CF3
|
1 640
|
- HFC-125
|
- C2HF5
|
3 500
|
- HFC-134
|
- C2H2F4 (CHF2CHF2)
|
1 100
|
- HFC-134a
|
- C2H2F4 (CH2FCF3)
|
1 430
|
- HFC-143
|
- C2H3F3 (CHF2CH2F)
|
353
|
- HFC-143a
|
- C2H3F3 (CF3CH3)
|
4 470
|
- HFC-152
|
- CH2FCH2F
|
53
|
- HFC-152a
|
- C2H4F2 (CH3CHF2)
|
38
|
- HFC-161
|
- CH3CH2F
|
12
|
- HFC-227ea
|
- C3HF7
|
3 220
|
- HFC-236cb
|
- CH2FCF2CF3
|
1 340
|
- HFC-236ea
|
- CHF2CHFCF3
|
1 370
|
- HFC-236fa
|
- C3H2F6
|
9 810
|
- HFC-245ca
|
- C3H3F5
|
693
|
- HFC-245fa
|
- CHF2CH2CF3
|
1 030
|
- HFC-365mfc
|
- CH3CF2CH2CF3
|
794
|
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
| | |
- Perfluoromethan - PFC-14
|
- CF4
|
7 390
|
- Perfluoroethan - PFC-116
|
- C2F6
|
12 200
|
- Perfluoropropan - PFC-218
|
- C3F8
|
8 830
|
- Perfluorobutan - PFC-3-1-10
|
- C4F10
|
8 860
|
- Perfluorocyclobutan - PFC-318
|
- c-C4F8
|
10 300
|
- Perfluourpentan - PFC-4-1-12
|
- C5F12
|
9 160
|
- Perfluorohexan - PFC-5-1-14
|
- C6F14
|
9 300
|
- Perfluorodecalin - PFC-9-1-18
|
- C10F18
|
> 7 500
|
Schwefelhexafluorid
|
SF6
|
22 800
|
Stickstofftrifluorid
|
NF3
|
17 200
|
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
1. Folgende Emissionsgutschriften werden nicht angerechnet:
a) Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b) Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung erzielt wurden;
c) Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d) übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien oder mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern erzielt wurden;
e) schon einmal verwendete Emissionsgutschriften.
2. Weiter werden Emissionsgutschriften nicht angerechnet, wenn:
a) die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b) die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c) Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins die Ablehnung der Anrechnung gebieten.
3. Ziff. 1 Bst. a gilt nicht für:
a) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 2)
Tarif der CO
2-Abgabe auf Brennstoffen: 60 Franken pro Tonne CO
2
Zolltarifnummer
|
Warenbezeichnung
|
Abgabesatz Fr.
|
| | |
je 1000 kg
|
2701
| |
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
| |
| |
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
| |
|
1100
|
- Anthrazit
|
141.60
|
|
1200
|
- bituminöse Steinkohle
|
141.60
|
|
1900
|
- andere Steinkohle
|
141.60
|
|
2000
|
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
|
141.60
|
2702
| |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
| |
|
1000
|
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
|
135.60
|
|
2000
|
- Braunkohle, agglomeriert
|
135.60
|
2704
|
0000
|
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
|
170.40
|
| | |
je 1000 l bei 15 °C
|
2710
| |
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
| |
| |
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
| |
| |
- Leichtöle und Zubereitungen:
| |
| |
- zu andern Zwecken:
| |
|
1291
|
- Benzin und seine Fraktionen
|
140.40
|
|
1292
|
- White Spirit
|
140.40
|
|
1299
|
- andere
|
140.40
|
| |
- andere:
| |
| |
- zu andern Zwecken:
| |
|
1991
|
- Petroleum
|
151.20
|
|
1992
|
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
| |
| |
- extraleicht
|
159.00
|
| | |
je 1000 kg
|
| |
- mittel und schwer
|
190.20
|
|
1999
|
- andere Destillate und Produkte:
| |
| | | |
| | |
je 1000 l bei 15 °C
|
| |
- Gasöl
|
159.00
|
| | |
je 1000 kg
|
| |
- andere
|
190.20
|
| | |
je 1000 l bei 15 °C
|
| |
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
| |
|
2090
|
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
|
157.80
|
2711
| |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
| |
| |
- verflüssigt:
| |
| |
- Erdgas:
| |
|
1190
|
- anderes
|
69.00
|
| |
- Propan:
| |
|
1290
|
- anderes
|
91.20
|
| |
- Butane:
| |
|
1390
|
- andere
|
105.60
|
| |
- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
| |
|
1490
|
- andere
|
117.20
|
| |
- andere:
| |
|
1990
|
- andere
|
117.20
|
| | |
je 1000 kg
|
| |
- in gasförmigem Zustand:
| |
| |
- Erdgas:
| |
|
2190
|
- anderes
|
153.60
|
| |
- andere:
| |
|
2990
|
- andere
|
173.40
|
2713
| |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
| |
| |
- Petrolkoks:
| |
|
1100
|
- nicht calciniert
|
174.00
|
|
1200
|
- calciniert
|
174.00
|
| | |
je 1000 l bei 15 °C
|
3826
| |
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
| |
|
0090
|
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
|
157.80
|
| |
Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen
|
140.40
|
Anhang 4
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a)
Tätigkeiten, die zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;
2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;
3. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
4. Getränkeherstellung;
5. Tabakverarbeitung;
6. Herstellung von Textilien und Wäscherei;
7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets;
8. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus;
9. Kokerei und Mineralölverarbeitung;
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen;
11. Herstellung von Kunststoffwaren;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, sowie Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen);
13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;
14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn;
15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltsgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln;
16. Herstellung von Uhren;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 16, sowie Pumpen, Kompressoren, Automobilen und Motoren;
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Schiffen;
19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen;
20. Produktion von Wärme oder Kälte (allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom), die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 19 ausüben.
Anhang 5
(Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2)
Treibstoffe, deren CO
2-Emissionen kompensiert werden müssen
Zolltarifnummer
|
Warenbezeichnung
|
Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg
|
Emissionsfaktor t CO2 je TJ
|
Emissionsfaktor t CO2 je m3
|
|
2710.
|
1211
|
Benzin und seine Fraktionen, ohne Flugbenzin
|
3.14
|
73.90
bei einem Heizwert (Hu) von 42.5 MJ/kg
|
2.34
bei einer Dichte* von 744 kg/m3
|
ex
|
2710.
|
1211
|
Flugbenzin
|
3.17
|
72.50
bei einem Heizwert (Hu) von 43.7 MJ/kg
|
2. 27
bei einer Dichte* von 715 kg/m3
|
|
2710.
|
1911
|
Petroleum, inkl. Flugpetrol
|
3.15
|
73.20
bei einem Heizwert (Hu) von 43.0 MJ/kg
|
2.52
bei einer Dichte* von 800 kg/m3
|
|
2710.
|
1912
|
Dieselöl
|
3.15
|
73.60
bei einem Heizwert (Hu) von 42.8 MJ/kg
|
2.63
bei einer Dichte* von 835 kg/m3
|
|
2711.
|
1110
|
Erdgas verflüssigt
|
2.56
|
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
|
1.15
bei einer Dichte** von 451 kg/m3
|
|
2711.
|
2110
|
Erdgas in gasförmigem Zustand
|
2.56
|
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
|
0.002
bei einer Dichte*** von 0.793 kg/m3
|
ex
|
2711
| |
LPG (Butan, Propan)
|
3.01
|
65.50
bei einem Heizwert (Hu) von 46.0 MJ/kg
|
1.63
bei einer Dichte* von 540 kg/m3
|
* bei 15 °C
** bei -161.5 °C
*** bei 0 °C, 1 bar
|
Anhang 6
(Art. 38 Abs. 3 Bst. a)
Emissionsverminderungen, welche zur Erfüllung der Kompensationspflicht ausgeschlossen sind
Ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland kann nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht durchgeführt werden, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
a) den Einsatz von Kernenergie;
b) den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten;
c) Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
d) den Einsatz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, die den Anforderungen des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
e) Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten;
f) Brennstoffwechsel von Erdölheizungen zu Erdgasheizungen bei Gebäuden.
Anhang 7
(Art. 48 Abs. 2)
Berechnung der massgebenden CO
2-Emissionen von Personenwagen ohne Angaben nach Art. 47 oder 48 Abs. 1
1. Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung
1:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO
2 = 0,116 m - 6,432
CO2: kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km
m: Leergewicht des Personenwagens nach Art. 7 VTS in fahrbereitem Zustand in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2. Rundung der CO2-Masse
Die kombinierte CO
2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:
a) Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
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Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code "m?" gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA.