614.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 366 ausgegeben am 22. November 2013
Gesetz
vom 2. Oktober 2013
über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Finanzausgleichsgesetz (FinAG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 336, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 bis 4
2) Die standardisierte Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer einschliesslich der Widmungssteuer (berechnet auf der Grundlage eines Gemeindesteuerzuschlags von 200 %) und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.
3) Die originäre Steuerkraft setzt sich aus den Einnahmen aus der Vermögens- und Erwerbssteuer einschliesslich der Widmungssteuer (berechnet auf der Grundlage des von der Gemeinde für das entsprechende Steuerjahr angewendeten Gemeindesteuerzuschlags) und 70 % der Gemeindeanteile an der Ertragssteuer zusammen, dividiert durch die Einwohnerzahl der Gemeinde per Ende des Vorjahres.
4) Die Widmungssteuer nach Abs. 2 und 3 wird auf Basis der einzelnen Veranlagung linear über einen Zeitraum von elf Jahren für die Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt, erstmals im Folgejahr der Veranlagung.
Art. 10a
Festlegung des K-Faktors für die Jahre 2014 und 2015
Der Faktor(k) nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Jahre 2014 und 2015 mit 0.71 festgelegt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 61/2013