152.21 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 |
Nr. 14 |
ausgegeben am 24. Januar 2014 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2013
über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 3
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen, die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2a und 3
2a) Das Ausländer- und Passamt kann die tatsächliche Anwesenheit im Inland jederzeit überprüfen.
3) Der Aufenthaltsausweis ist zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zur Verlängerung vorzulegen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a
1) EWR-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein haben vor Ablauf der Frist nach Art. 24 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie:
a) zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgeben, das nach der liechtensteinischen Gesetzgebung vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht haben, oder ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, und in den letzten zwölf Monaten in Liechtenstein erwerbstätig waren und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufgehalten haben;
Art. 31 Abs. 4
4) Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung GDL erteilt.
Art. 38 Abs. 1
1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Vorauslosung sind:
a) EWR-Staatsangehörigkeit;
b) fristgerechte Einreichung vollständig ausgefüllter Gesuchsformulare;
c) keine Mehrfachbewerbungen; und
d) rechtzeitige Gebühreneinzahlung.
Art. 41 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 42
Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
Nachgezogene Familienangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 48 Abs. 1 Bst. f
Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2 Bst. e
Aufgehoben
Art. 73 Sachüberschrift und Abs. 1
Staatsangehörige aus Kroatien
1) Auf kroatische Staatsangehörige finden bis zum 30. Juni 2015 hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
34/2013 und
96/2013