411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 92 ausgegeben am 17. April 2014
Verordnung
vom 15. April 2014
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20
Intensivweiterbildung
1) Das Schulamt kann unbefristet angestellten Lehrern auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen, wenn sie:
a) bei Antritt der Intensivweiterbildung das 40. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und
b) während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind.
2) Die Intensivweiterbildung dient der nachhaltigen Förderung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik.
3) Für die Intensivweiterbildung werden höchstens zehn besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.
4) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land kann die Kosten für die Stellvertretung, Studiengebühren, Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen sowie Materialkosten abzüglich allfälliger in Zusammenhang mit der Intensivweiterbildung erzielter Einkünfte ganz oder teilweise übernehmen. Der Lehrer ist verpflichtet, die vom Staat übernommenen Kosten der Intensivweiterbildung, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle der Entlassung auf eigenes Begehren oder im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung anteilsmässig zurückzuerstatten.
5) Eine Intensivweiterbildung kann nur einmal bewilligt werden.
6) Das Schulamt legt das Nähere über die Intensivweiterbildungen in einer Richtlinie fest.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef