910.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 335 ausgegeben am 19. Dezember 2014
Verordnung
vom 16. Dezember 2014
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 38
Übertretungen
Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht.
Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. d, 2.1.1 und 6.2.4 Bst. c
1.1 Der Bewirtschafter muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
d) die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.121 des Bundesamtes für Landwirtschaft und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Zur Berechnung der Nährstoffbilanz dürfen ausschliesslich vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassene Software-Programme eingesetzt werden.
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3:
Produktkategorie
Schaderreger / Kultur
im ÖLN frei einsetzbare
Produkte
Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c) Insektizide
Getreidehähnchen bei Getreide
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron, Teflubenzuron und Spinosad
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Kartoffelkäfer bei Kartoffeln
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin und Flonicamid
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Maiszünsler bei Körnermais
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp.
sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.