174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 347 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen, LGBl. 1982 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge:
a) der Mitglieder der Regierung und deren Stellvertreter; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
b) der Mitglieder der vom Landtag oder von der Regierung bestellten Kommissionen;
c) der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter folgender Gerichte:
1. Staatsgerichtshof;
2. Verwaltungsgerichtshof;
3. Oberster Gerichtshof;
4. Obergericht;
5. Kriminalgericht;
6. Jugendgericht.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 2
II. Mitglieder der Regierung
Art. 2
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 2.
Überschrift vor Art. 3
IIa. Mitglieder von Kommissionen
Art. 3 Sachüberschrift
Grundsatz
Überschrift vor Art. 4
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 6a
IIb. Nebenamtliche Richter und Ad-hoc-Richter
Art. 6a
Grundsatz
1) Die nebenamtlichen Richter und die Ad-hoc-Richter der in Art. 1 Abs. 1 Bst. c genannten Gerichte haben Anspruch auf:
a) ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Sitzung (Art. 6b);
b) eine Fallpauschale für die Erledigung einer Rechtssache (Art. 6c);
c) einen Auslagenersatz (Art. 6d).
2) Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen haben Anspruch auf eine Präsidialpauschale (Art. 6e):
a) der Präsident des Staatsgerichtshofs und dessen Stellvertreter;
b) der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs (nachfolgend Vorsitzender) und dessen Stellvertreter;
c) der Präsident des Obersten Gerichtshofs und dessen Stellvertreter.
Art. 6b
Sitzungsgelder
1) Die Sitzungsgelder betragen:
a) für Richter mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 des Rechtsanwaltsgesetzes:
1. beim Kriminalgericht und beim Jugendgericht: 800 Franken für den ganzen Tag und 480 Franken für den halben Tag;
2. beim Obergericht: 1 000 Franken für den ganzen Tag und 600 Franken für den halben Tag;
3. beim Obersten Gerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof: 1 200 Franken für den ganzen Tag und 720 Franken für den halben Tag;
4. beim Staatsgerichtshof: 1 400 Franken für den ganzen Tag und 840 Franken für den halben Tag;
b) für alle übrigen Richter: 250 Franken für den ganzen Tag und 150 Franken für den halben Tag.
2) Im Übrigen findet Art. 4 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 6c
Fallpauschalen
1) Die Fallpauschalen betragen:
a) beim Kriminalgericht und beim Jugendgericht: 700 Franken;
b) beim Obergericht: 1 400 Franken;
c) beim Obersten Gerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof: 2 100 Franken;
d) beim Staatsgerichtshof: 2 800 Franken.
2) Bei Rechtssachen, die einfach zu erledigen sind, wird ein Drittel und bei Entscheidungen in Präsidialsachen in der Regel die Hälfte der Fallpauschalen nach Abs. 1 entrichtet.
3) Bei Rechtssachen, die schwierig zu erledigen sind, kann bis zum Doppelten beziehungsweise - mit interner, schriftlicher Begründung des jeweiligen Präsidenten oder des Vorsitzenden - bis zum Dreifachen der Fallpauschalen nach Abs. 1 entrichtet werden. Abweichend davon kann der Landtag auf begründeten Antrag eines Präsidenten oder des Vorsitzenden eine gesonderte Fallpauschale für die Erledigung einer ausserordentlich schwierig zu erledigenden Rechtssache festsetzen.
4) In den Fallpauschalen sind berücksichtigt:
a) das Aktenstudium;
b) die Vorbereitung von Sitzungen;
c) die Durchführung des Referats;
d) die Ausfertigung von Entscheidungen, einschliesslich Vor- und Zwischenentscheidungen sowie Entscheidungen über Massnahmen nach der Schlussverhandlung;
e) die Verschlagwortung und die Erstellung von Leitsätzen bei letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidungen.
5) Die Einteilung in einfach, durchschnittlich und schwierig zu erledigende Rechtssachen erfolgt im Reglement nach Art. 6f Abs. 1 Bst. b.
Art. 6d
Auslagenersatz
1) Nebenamtliche Richter und Ad-hoc-Richter haben in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen für das Staatspersonal Anspruch auf Ersatz von Auslagen für:
a) auswärtige Verpflegung, Übernachtung und Dienstfahrten;
b) geschäftliche Verwendung privater Telefongeräte;
c) Inanspruchnahme von Büromaterial;
d) Fotokopien und Portokosten;
e) Repräsentationen.
2) Vollamtliche Richter, die zusätzlich als nebenamtliche Richter oder als Ad-hoc Richter tätig sind, haben keinen Anspruch auf Auslagenersatz nach Abs. 1.
3) Beim Staatsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof können Sekretariatsarbeiten mit einer Stundenpauschale in Höhe von 40 Franken vergütet werden.
4) Für besondere Auslagen kann vom Landtag auf Vorschlag der Regierung ein gesonderter Ersatz festgelegt werden.
Art. 6e
Präsidialpauschale
1) Die Präsidialpauschale beträgt jährlich:
a) beim Staatsgerichtshof:
1. für den Präsidenten: 20 000 Franken;
2. für dessen Stellvertreter: 7 000 Franken;
b) beim Verwaltungsgerichtshof:
1. für den Vorsitzenden: 15 000 Franken;
2. für dessen Stellvertreter: 3 000 Franken;
c) beim Obersten Gerichtshof:
1. für den Präsidenten: 15 000 Franken;
2. für dessen Stellvertreter: 3 000 Franken.
2) In der Präsidialpauschale sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit präsidialen Tätigkeiten berücksichtigt, insbesondere:
a) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Budgetierung und Kontrolle der Entschädigungen nach Art. 6f;
b) die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben;
c) die Erledigung von Sonderaufgaben;
d) die elektronische Übermittlung von letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidungen an das Amt für Justiz zum Zwecke ihrer Veröffentlichung auf der Publikationsplattform des Landes.
3) Richtern, die stellvertretend für die in Abs. 1 genannten Personen präsidiale Tätigkeiten wahrnehmen, wird die Präsidialpauschale pro rata temporis ausgerichtet. Die in Abs. 1 genannten Präsidialpauschalen sind entsprechend herabzusetzen.
Art. 6f
Budgetierung und Kontrolle
1) Den Präsidenten und dem Vorsitzenden der jeweiligen Gerichte obliegen:
a) die Budgetierung der Entschädigungen;
b) der Erlass eines Reglements über die Einteilung in einfach, durchschnittlich und schwierig zu erledigende Rechtssachen. Dieses Reglement wird der Regierung sowie der Finanzkommission des Landtags zur Kenntnis gebracht;
c) die Einstufung einer erledigten Rechtssache als einfach, durchschnittlich oder schwierig sowie der Erlass einer entsprechenden Verfügung auf Verlangen des betroffenen Richters;
d) die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungsformulare für Entschädigungen sowie der Einhaltung des Reglements mittels Unterschrift und deren Weiterleitung an das Amt für Personal und Organisation;
e) die Überwachung der vom Landtag bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite und die weiteren Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes.
2) Bei Vorliegen eines persönlichen Interesses sind die Aufgaben nach Abs. 1 Bst. c und d vom Stellvertreter des jeweiligen Präsidenten oder Vorsitzenden wahrzunehmen.
Art. 6g
Abrechnung und Ausrichtung von Entschädigungen
1) Die Abrechnungen über Entschädigungen sind beim Amt für Personal und Organisation einzureichen:
a) bei Sitzungsgeldern, Fallpauschalen und Auslagenersatz: mindestens vierteljährlich;
b) bei Präsidialpauschalen: am Ende jeden Jahres oder für Richter nach Art. 6e Abs. 4 nach Beendigung der Tätigkeit.
2) Die Ausrichtung der Entschädigungen an die anspruchsberechtigte Person erfolgt nach der rechnerischen Kontrolle der jeweiligen Abrechnung durch das Amt für Personal und Organisation.
Art. 6h
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen eines Präsidenten oder Vorsitzenden nach Art. 6f Abs. 1 Bst. c kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2) Die Entscheidung über Beschwerden nach Abs. 1 obliegt:
a) bei Einzelrichtern des Landgerichts einem aus drei Landrichtern zu bildenden Senat;
b) beim Obergericht einem aus den drei Senatsvorsitzenden zu bildenden Senat;
c) in allen übrigen Fällen dem jeweiligen Gerichtshof oder Senat.
3) Entscheidungen nach Abs. 2 sind endgültig.
II.
Änderung von Bezeichnungen
Die Bezeichnung "Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen" bzw. "Gesetz betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates" ist durch die Bezeichnung "Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 7 Abs. 3 des Richterbestellungsgesetzes;
b) Art. 36 des Datenschutzgesetzes;
c) Art. 17 Abs. 8 des Strafvollzugsgesetzes;
d) Art. 65 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes;
e) Art. 85 Abs. 6 des Mediengesetzes;
f) Art. 94 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes.
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 20 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, wird aufgehoben.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/2014 und 93/2014