412.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 12 ausgegeben am 26. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55 Abs. 2
2) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn:
a) Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
b) beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;
c) Sozialhilfeempfänger sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden;
d) IV-Leistungsbezüger;
e) Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen;
f) Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits laufende Berufs-, Studien- oder Laufbahnberatungen findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2014 und 108/2014