281.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 28. Januar 2015 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung der Exekutionsordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. k, l und s
k) Aufgehoben
l) Aufgehoben
s) aussergerichtlich erfolgte Aufkündigungen eines Bestandsvertrages über die in Bst. e bezeichneten Gegenstände, wenn über die Aufkündigung eine beweiskräftige Urkunde beigebracht wird und gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
Folgende Exekutionstitel nach dem bisherigen Art. 1 Bst. k, l und s gelten weiterhin als Exekutionstitel:
a) Vergleiche, die vor dem Vermittleramt geschlossen, sowie Anerkennungs- und Verzichtserklärungen, die dort abgegeben worden sind;
b) Entscheidungen des Vermittlers über die Verhängung von Ordnungsstrafen und über die Kosten des Verfahrens;
c) aussergerichtlich erfolgte Aufkündigungen eines Bestandsvertrages über die in Art. 1 Bst. e der Exekutionsordnung bezeichneten Gegenstände, wenn über die Aufkündigung eine Beurkundung durch den Gemeindevermittler beigebracht wird und gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014