411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 176 ausgegeben am 3. Juli 2015
Verordnung
vom 30. Juni 2015
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 4
4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag bis zu 250 Franken zu erstatten. Der Betrag wird vom Schulamt festgelegt und nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.
Art. 21 Abs. 3
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden. Vorbehalten bleibt Art. 7b der Schulorganisationsverordnung.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b und l Ziff. 3
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
b) Leitung einer Klasse: 1 Lektion (Berufsmittelschule 1/2 Lektion);
l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:
3. zusätzlich 4 Lektionen für das Freiwillige 10. Schuljahr für die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Einteilungstests, die Organisation von Betriebspraktika und dergleichen;
Art. 37e
Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef