2) [Weitere Einzelheiten]
a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.
c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Abs. 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Abs. 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist.
d) Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist.
e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Bst. d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls.
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