0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 299 ausgegeben am 27. November 2015
Kundmachung
vom 10. November 2015
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Abänderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Änderung der Regeln 16, 17, 18bis, 18ter, 24, 28, 32, 36 und 40
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 30. September 2008
Inkrafttreten: 1. September 2009
Verzeichnis der Regeln
[...]
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16
Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls gestützt ist
1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]
a) [...]
b) Sind zum Zeitpunkt der Übermittlung der unter Bst. a genannten Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie dem Internationalen Büro mitgeteilt, sobald sie bekannt sind1.
c) [...]
2) [...]
Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung
1) [...]
2) [...]
3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
4) [...]
5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung]
a) [gestrichen]
b) [gestrichen]
c) [gestrichen]
d) [...]
i) [...]
ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Abs. 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Abs. 4 zu übermitteln.
e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.
6) [gestrichen]
[...]
Regel 18bis
Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]
a) Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens oder Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können2.
b) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.
2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
Regel 18ter
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde]3 Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens oder Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird4.
2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:
i) dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder
ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird, es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.
3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
4) [Weitere Entscheidung] Sofern nach der Übersendung einer Erklärung gemäss Abs. 2 oder 3 eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird5.
(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
[...]
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
[...]
9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäss.
[...]
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
[...]
3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Abs. 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Art. 5 des Abkommens oder Art. 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäss Anwendung mit der Massgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.
[...]
Regel 32
Blatt
1) [Informationen über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über
i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
ii) die nach Regel 16 Abs. 1 mitgeteilten Informationen;
iii) die nach Regel 17 Abs. 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Abs. 2 und 18ter Abs. 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;
[...]
Regel 36
Gebührenfreiheit
[...]
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Abs. 9 oder 28 Abs. 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Abs. 5 oder 27 Abs. 4 oder 5,
[...]
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
[...]
5) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erklärungen über die Schutzgewährung] Keine Behörde ist verpflichtet, Erklärungen über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 vor dem 1. Januar 2011 zu übersenden.
Anhang 2
Änderung der Regel 32
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 5. Oktober 2011
Inkrafttreten: 1. Januar 2012
Verzeichnis der Regeln
[...]
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
[...]
3) Das Blatt wird auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.
[...]
Anhang 3
Änderung der Regeln 7, 24 und 40
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 9. Oktober 2012
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Verzeichnis der Regeln
[...]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
[...]
3) [Notifikation]
a) [...]
b) Notifikationen nach Abs. 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.
[...]
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
[...]
2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
i) [gestrichen]
[...]
[...]
Kapitel 9
Verschiedenes
[...]
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
[...]
5) [gestrichen]
Anhang 4
Änderung der Regeln 5bis, 20bis, 27, 30 und 31 sowie der Ziff. 7.6 des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 30. Oktober 2014
Inkrafttreten: 1. Januar 2015
Verzeichnis der Regeln
[...]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
Regel 5bis
Weiterbehandlung
1) [Antrag]
a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Abs. 2 und 3, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5 Bst. b, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii und 39 Abs. 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn
i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und
ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.
b) Ein Antrag, der Bst. a Ziff. i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
[...]
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[...]
Regel 20bis
Lizenzen
[...]
3) [Eintragung und Mitteilung]
[...]
c) Ungeachtet des Bst. b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Abs. 2 Bst. b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.
[...]
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
[...]
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]
[...]
c) Ungeachtet des Bst. b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Abs. 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
[...]
Kapitel 6
Erneuerungen
[...]
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
1) [Gebühren]
a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:
[...]
iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
[...]
2) [Weitere Einzelheiten]
a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.
c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Abs. 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Abs. 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist.
d) Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist.
e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Bst. d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls.
[...]
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
[...]
4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]
a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.
[...]
Gebührenverzeichnis
  
Schweizer Franken
[...]
7. Änderung
[...]
7.6
Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Abs. 1
200
[...]

1   Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass das Amt im Fall einer verlängerbaren Widerspruchsfrist nur das Datum des Beginns der Widerspruchsfrist mitteilen kann.

2   Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahmen in Regel 18bis auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur für Vertragsparteien, deren Recht solche Stellungnahmen vorsieht."

3   Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

4   Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

5   Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."