vom 10. November 2015
der Mitteilung des Fürstentums Liechtenstein über die Vorzugsbehandlung der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf Massnahmen gemäss Art. XVI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der geltenden Fassung, macht die Regierung im Anhang die Mitteilung des Fürstentums Liechtenstein über die Vorzugsbehandlung der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf Massnahmen gemäss Art. XVI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) kund.
Die Vorzugsbehandlung in Bezug auf Massnahmen gemäss Art. XVI GATS wird ab 1. Dezember 2015 gewährt.
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Der Text dieser Mitteilung wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.
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In Anhang 1.B (GATS) des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation,
LGBl. 1997 Nr. 108, ist in der Überschrift vor Art. XVI "Teil III Spezifische Verpflichtungen" der Text der bisherigen Fussnote durch nachfolgenden Text zu ersetzen: "Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Liechtensteins und die Mitteilung über die Vorzugsbehandlung der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf Massnahmen gemäss Art. XVI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden."