0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 74 ausgegeben am 19. Februar 2016
Kundmachung
vom 19. Januar 2016
des Anhangs M des EFTA-Übereinkommens
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in der Anlage den Anhang M des EFTA-Übereinkommens im vollständigen Wortlaut kund.
Diese Kundmachung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Anhang M
Vorbehalte von Liechtenstein
(Kapitel IX - Investitionen und Kapitel X -

Dienstleistungen)
Der Begriff "ungebunden" bedeutet, dass Liechtenstein sich in Bezug auf den genannten Punkt nicht verpflichtet.
Sektor oder
Untersektor
Vorbehalte
Kapitel, auf das sich die Vorbehalte beziehen
I. Horizontale Vorbehalte
Alle Sektoren
Der Verpflichtungsgrad in einem bestimmten Dienstleistungssektor darf nicht so ausgelegt werden, dass er den Grad der akzeptierten Verpflichtungen in einem anderen Dienstleistungssektor, zu dem eine solche Dienstleistung eine Vorleistung darstellt oder mit dem die Dienstleistung anderweitig verbunden ist, überflüssig machen darf. Die in Klammern angegebenen CPC-Nummern verweisen auf die Zentrale Gütersystematik (CPC) der Vereinten Nationen (Statistical Papers Series M No. 77, Provisional Central Product Classification, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
Ungeachtet Art. 23 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 4 darf Liechtenstein neue Einschränkungen in Sektoren einführen, die Gegenstand eines "ungebundenen" Vorbehalts sind, soweit solche Einschränkungen das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen. Liechtenstein informiert den Rat im Voraus durch schriftliche Notifikation über eine beabsichtigte Einführung solcher neuen Einschränkungen. Nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Notifikation kann jeder andere Mitgliedstaat Konsultationen verlangen. Liechtenstein und dieser Mitgliedstaat nehmen dann entsprechende Konsultationen auf. Diese Bestimmung wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in Hinblick auf deren Beseitigung überprüft.
 
Ungebunden für Subventionen, Steueranreize und Steuergutschriften
Dienstleistungen und Investitionen
 
Die Behandlung von Tochtergesellschaften von Gesellschaften aus Drittstaaten, die nach dem Recht eines EWR-Vertragsstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem EWR-Vertragsstaat von einer Gesellschaft aus einem Drittland gegründet werden.
Dienstleistungen und Investitionen
 
Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften von Drittstaaten gewährt werden, die nur ihren satzungsmässigen Sitz im Gebiet eines EWR-Vertragsstaates haben, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates haben.
Dienstleistungen und Investitionen
 
Die geschäftliche Niederlassung einer juristischen Person (inkl. Zweigniederlassungen) wird davon abhängig gemacht, dass aus volkswirtschaftlichen Gründen (ausgeglichenes inländisch-ausländisches kapitalmässiges Beteiligungsverhältnis; ausgeglichenes Verhältnis der Zahl der Ausländer im Verhältnis zur Zahl der gebietsansässigen Bevölkerung; ausgeglichenes Verhältnis der Gesamtzahl der Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zur Zahl der ansässigen Bevölkerung; ausgeglichene geographische Situation; ausgeglichene volkswirtschaftliche Situation innerhalb der und zwischen den Sektoren) kein Einwand zu erheben ist.
Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer juristischen Person muss liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein sein und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer oder eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Von diesen Pflichten ausgenommen sind juristische Personen, die aufgrund des Gewerbegesetzes einen qualifizierten Geschäftsführer haben.
Das Gewerbegesetz legt fest: Für die Errichtung einer geschäftlichen Niederlassung durch eine natürliche Person ist es erforderlich, dass die Person bereits eine bestimmte Zeitperiode ununterbrochenen Wohnsitz in Liechtenstein hat und diesen dauernd aufrecht erhält. Er/sie muss die der Art des Gewerbes entsprechende, von der Regierung anerkannte berufliche Eignung besitzen. Für die Errichtung einer geschäftlichen Niederlassung durch eine juristische Person (inkl. Zweigniederlassungen) ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen notwendig: Wenigstens einer der Geschäftsführer muss während einer bestimmten Zeitperiode in Liechtenstein gewohnt haben sowie dauernd in Liechtenstein wohnen. Er muss die der Art des Gewerbes entsprechende, von der Regierung anerkannte berufliche Eignung besitzen. Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen (berechtigt zu Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person) muss in Liechtenstein wohnhaft sein und entweder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder während einer bestimmten Zeitperiode in Liechtenstein gewohnt haben. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die gleichen Voraussetzungen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (juristische Personen) erfüllen. Zudem muss die Mehrheit der Gesellschafter die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Wohnsitz seit einer bestimmten Zeitperiode in Liechtenstein haben. Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht verbietet Aktiengesellschaften nicht, in ihren Statuten den Ausschluss oder die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namensaktien vorzusehen.
Investitionen
 
Der gesamte Grunderwerb ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein tatsächlicher und nachgewiesener Bedarf für persönliche Wohn- oder Geschäftszwecke besteht und die Person seit einer bestimmten Zeitperiode in Liechtenstein gewohnt hat. Nicht in Liechtenstein Ansässige sind vom Immobilienerwerb ausgeschlossen.
Investitionen
II. Sektorspezifische Vorbehalte
1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN
  
a) Rechtsdienstleistungen
Ungebunden, ausser für Beratung über das Recht des Herkunftslandes (nicht liechtensteinisches Recht) und internationales Recht.
Dienstleistungen
 
Ungebunden
Investitionen
b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Rechnungslegern und Buchhaltern
  
- Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen, einschliesslich Bankenprüfungen (Teil von 8621)
Ungebunden. Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung auf 49 %. Ausländische Stimmrechte dürfen 49 % nicht übersteigen. Wenigstens ein Mitglied des zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Verwaltungsorgans muss liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein sein, die berufliche Zulassung als Wirtschaftsprüfer besitzen und hauptberuflich für die juristische Person arbeiten. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans müssen mehrheitlich die berufliche Zulassung als Wirtschaftsprüfer besitzen.
Dienstleistungen und Investitionen
- Bankenbezogene Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
c) Steuerberatungsleistungen
(CPC 863)
Ungebunden. Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung auf 49 %. Ausländische Stimmrechte dürfen 49 % nicht übersteigen. Wenigstens ein Mitglied des zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Verwaltungsorgans muss liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein sein, die berufliche Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder besitzen und hauptberuflich für die juristische Person arbeiten.
Investitionen
e) Ingenieurdienstleistungen
(CPC 8672)
Die liechtensteinische Staatsangehörigkeit ist für Vermessungsarbeiten für öffentliche amtliche Zwecke erforderlich (jedoch können ausländische Vermesser unter der Verantwortung eines zugelassenen liechtensteinischen Vermessers arbeiten).
Dienstleistungen und Investitionen
h) Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten
(CPC 9312)
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
i) Tierärzte
(CPC 932)
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
j) Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
k) Sonstige
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Ungebunden für ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand finanzierte Projekte.
Dienstleistungen und Investitionen
D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer
  
a) Für Schiffe
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
e) Sonstige
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen
  
a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
Ungebunden für Aussenwerbung, Werbung für Güter, die einer Einfuhrgenehmigung unterliegen, sowie Arzneimittelerzeugnisse, Alkohol, Tabak, giftige Stoffe, Sprengstoffe, Waffen und Munition.
Dienstleistungen und Investitionen
j) Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
k) Vermittlung und Beschaffung von Personal
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
l) Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
o) Gebäudereinigung
Ungebunden für sonstige Reinigungsdienstleistungen (CPC 87409).
Dienstleistungen und Investitionen
2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
  
A. Postdienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
B. Kurierdienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
C. Telekommunikationsdienstleistungen
Allgemeine Bedingung für alle Telekommunikationssektoren: staatliches Monopol auf Netzinfrastruktur, Dienstleistungen müssen über das öffentliche Netz oder über Mietleitungen erbracht werden; drahtlose Netzwerke bewilligungspflichtig, Preise von Mietleitungen nicht nutzungsabhängig, Anschluss ans öffentliche Netz möglich.
Ungebunden ausser für elektronische Post, Sprachspeicherdienste, Online-Informations- und Datenbankabfrage, elektronischen Datenaustausch (EDI), erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, Umschlüsselung und Protokollumsetzung, Online-Informations- und/oder Datenbankverarbeitung, Videotext, erweiterte/Mehrwert-Dienstleistungen auf der Grundlage von lizenzierten drahtlosen Netzwerken, einschliesslich erweiterte/Mehrwert-Funkrufdienstleistungen, ausser Sprachübermittlung.
Dienstleistungen und Investitionen
D. Audiovisuelle Dienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN
  
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern, die einer Einfuhrgenehmigung unterliegen, sowie Arzneimittelerzeugnissen, giftigen Stoffen, Sprengstoffen, Waffen, Munition und Edelmetallen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
- Einzelhandelsdienstleistungen durch mobile Vertriebseinheiten
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
B. Grosshandel
Einschränkungen in Bezug auf Absatzgebiet.
Investitionen
C. Einzelhandel
Einschränkungen in Bezug auf Absatzgebiet.
Investitionen
5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG
  
- Dienstleistungen im Bereich Pflichtschulbildung (Primarstufe & Sekundarstufe I)
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
- Dienstleistungen im Bereich freiwillige Sekundarschulbildung (Sekundarstufe II), Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, sonstige Bildungsdienstleistungen
Ausländische Personen dürfen eine gewerbliche Niederlassung nur gründen, wenn sie nach liechtensteinischem Recht als juristische Person organisiert sind.
Investitionen
6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT1
  
B. Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402)
Ungebunden für Abfalldeponie.
Investitionen
7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Verpflichtungen im Bereich der Bank-, Wertschriften- und Versicherungsdienstleistungen unterliegen der "GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen" (nachfolgend "Vereinbarung" genannt) und den in Teil I (horizontale Verpflichtungen) sowie unten aufgeführten Einschränkungen und Bedingungen. Es wird davon ausgegangen, dass Abs. B.4 der Vereinbarung keine Pflicht auferlegt, gebietsfremden Finanzdienstleistern die Anwerbung von Geschäften zu erlauben.
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
Die Errichtung einer gewerblichen Niederlassung ist für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen in Liechtenstein erforderlich. In Liechtenstein wohnhafte Personen dürfen Versicherungsdienstleistungen nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erwerben.
Dienstleistungen
 
Die Bewilligung für die Errichtung von Versicherungsgesellschaften aus Staaten ausser Liechtenstein wird nur Gesellschaften gewährt, die der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstehen;
um für die Teilnahme an der Krankengrundversicherung anerkannt zu werden, müssen Krankenkassen als Genossenschaft, Stiftung oder Verein (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder Hilfskasse) organisiert sein;
Sicherheitspflicht für Versicherungsdienstleistungen;
wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Unfallversicherungsdienstleistungen;
gewerbliche Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen;
inländische juristische Personen und die Zweigniederlassungen oder Agenturen von ausländischen juristischen Personen, deren für die Geschäftsführung oder Vertretung befugte Organe, wie der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung, mehrheitlich ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen sind, müssen in Liechtenstein einen liechtensteinischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland ernennen, der die juristische Person als gesetzlicher Vertreter gegenüber den Behörden vertritt oder als Zeichnungsberechtigter (Prokurist) die Vertretung ohne Mitwirkung anderer wahrnimmt. Bevor eine gewerbliche Niederlassung errichtet wird, um bestimmte Versicherungsdienstleistungszweige anzubieten, muss ein ausländischer Versicherer seit mindestens drei Jahren zur Betreibung der gleichen Versicherungszweige im Herkunftsstaat zugelassen worden sein.
Investitionen
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
2Die Teilnahme an Abwicklungs- und Clearingnetzwerken setzt eine gewerbliche Niederlassung in Liechtenstein voraus. Subventionen für den Wohnungsbau werden nur liechtensteinischen Staatsangehörigen gewährt, die bei einer inländischen Bank ein Darlehen für den Wohnungsbau aufnehmen müssen.
Nach liechtensteinischer Praxis müssen Anlagefonds (kollektive Anlagen) durch Banken vertrieben werden, die in Liechtenstein eine gewerbliche Niederlassung haben.
Für auf Schweizer Franken lautende Emissionen können nur Banken als Lead-Manager auftreten, die in Liechtenstein eine gewerbliche Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) haben.
Dienstleistungen
 
Bewilligungen an Banken und Finanzgesellschaften nach dem liechtensteinischen Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften müssen vom liechtensteinischen Landtag genehmigt werden.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um die Bank oder Finanzgesellschaft zu vertreten.
Banken und Finanzgesellschaften müssen als Aktiengesellschaften organisiert sein.
Finanzinstitute, die nicht Banken oder Finanzgesellschaften nach dem liechtensteinischen Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften sind, unterliegen den folgenden Bewilligungsvoraussetzungen: Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung auf 49 %; ausländische Stimmrechte dürfen 49 % nicht übersteigen; wenigstens ein Mitglied des zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Verwaltungsorgans muss liechtensteinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein sein, die berufliche Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder besitzen und hauptberuflich für die juristische Person arbeiten.
Die gewerbliche Niederlassung eines ausländischen Finanzinstituts unterliegt den Bewilligungsvoraussetzungen in Bezug auf den Firmennamen, die Pflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank und die rechtlichen Bestimmungen über Finanzinstitute im Herkunftsland.
Investitionen
8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN
  
A. Hotels und Restaurants (einschliesslich Catering)
(CPC 641 - 643)
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn es einen Bedarf für Restaurants gibt (die wirtschaftliche Bedarfsprüfung basiert auf Kriterien wie Einwohnerzahl, Überbauungsgrad, Art des Quartiers, touristische Interessen, Anzahl bestehender Restaurants). Die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung kann verlangt werden.
Investitionen
- Catering
Ungebunden
Dienstleistungen
10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (AUSGENOMMEN AUDIOVISUELLE DIENSTLEISTUNGEN)
  
A. Unterhaltungsdienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
11. Verkehrsdienstleistungen
  
D. Raumtransport (CPC 733)
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
G. Transport in Rohrleitungen
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen
12. ENERGIEGEWINNUNG UND -VERSORGUNG; AUFBAU VON ANLAGEN IM ENERGIESEKTOR
Ungebunden
Dienstleistungen und Investitionen

1   Kein Element dieser Verpflichtung darf so ausgelegt werden, dass öffentliche Werke erfasst werden, ob diese nun von den Gemeinden oder dem Land Liechtenstein kontrolliert oder betrieben werden oder von ihnen in Auftrag gegeben werden.

2   Nicht nur die in Abs. B.3 der "Vereinbarung" aufgeführten Transaktionen sind damit erfasst, sondern das ganze Spektrum an Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausser Versicherung).