951.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 99 ausgegeben am 18. März 2016
Verordnung
vom 8. März 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Kommissions-Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/44/EU sowie der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen Anwendung.
Art. 12
Grundsatz
Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
Art. 13 Abs. 2
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA nach Abs. 1 zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt sein.
Art. 14
Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
Die Frist nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG mit der Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG gilt bei einem neuen Antragsteller erst, wenn mehrere OGAW einer Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein zugelassen worden sind. Bis dahin gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.
Art. 16 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b
Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;
b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder
Art. 17
Bestätigung der Zulassungswirkung
Die FMA hat die Zulassungswirkung des Fristablaufs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz
4) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 sind in folgende Aufgabenbereiche zu unterteilen:
Art. 22 Abs. 1 und 4
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.
Art. 23
Qualifizierte Beteiligungen
1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UCITSG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Anhang 8 der Bankenverordnung.
Art. 34 Abs. 3
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.
Überschrift vor Art. 60
Auflösung und Liquidation, Fortsetzung der Verwaltungsgesellschaft
Art. 60
Grundsatz
1) Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird und die FMA zum Schutz der Anleger kein anderes Verfahren anordnet, richten sich die Auflösung und Liquidation (Art. 29 und 31 UCITSG) nach den Bestimmungen des PGR. Der Liquidator muss fachlich geeignet sein oder eine fachlich geeignete Person beiziehen.
2) Mit Zustimmung der FMA kann die nach Art. 29 Abs. 1 UCITSG aufgelöste Verwaltungsgesellschaft die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit mit einem anderen Gesellschaftszweck beschliessen. Der Fortsetzungsbeschluss kann auch so gefasst werden, dass er zusammen mit der Auflösung nach Art. 29 Abs. 1 UCITSG wirksam wird.
3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann auf die Zulassung erst verzichten, wenn sie keine OGAW mehr verwaltet.
Art. 61
Grundsatz
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen.
2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.
3) Ein Vergleich zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle ist binnen sieben Tagen im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen. Die FMA und die Anleger sind befugt, einen Vergleich binnen sechs Monaten vor dem Landgericht anzufechten.
Art. 67
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
Für Verschmelzungsfälle nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG gilt Art. 46 UCITSG sinngemäss.
Überschrift vor Art. 68a
Aufgehoben
Art. 68a
Aufgehoben
Art. 100 Abs. 2
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Kommissions-Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
Art. 104 Abs. 1
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Wechsel des Wirtschaftsprüfers sechs Wochen vor Wirksamkeit schriftlich begründet der FMA anzuzeigen.
Art. 105 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. c
Zwischenprüfung der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW
3) Anlässlich der Zwischenprüfung des OGAW prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere, ob:
c) die Bewertung des Vermögens, die Berechnung und Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen den Vorschriften des Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten entsprechen;
Art. 106a
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG denselben Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
Art. 106b Abs. 2
Aufgehoben
Art. 114 bis 121
Aufgehoben
Art. 123 Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).
III.
Verweis auf die Delegierte Verordnung
1) Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 18. März 2016 in Kraft.
2) Ziff. II tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/91/EU in Kraft.
3) Ziff. III tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef