0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 122 ausgegeben am 14. April 2016
Kundmachung
vom 5. April 2016
des Beschlusses Nr. 6/2011 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 4. Oktober 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Oktober 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 6/2011 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 6/2011 des Rates
zur Änderung der Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr)1
Der Rat,
gestützt auf den Willen der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen im Bereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Bilateralen Verträge vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen,
gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Übereinkommens, wonach der Rat befugt ist, die Anlagen zu Anhang P zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Landverkehrsausschusses, in seinem Bericht an den Rat, Anlage 1 zu Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens zu ändern,
beschliesst:
1. Anhang P Anlage 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut in Abschnitt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Anhang I B Kapitel IV Ziff. 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Fahrerkarte ist wie folgt zu lesen:
i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
"IS
Ökumannskort
Eftirlitskort
Verkstæðiskort
Fyrirtækiskort"
"FL
Fahrerkarte
Kontrollkarte
Werkstattkarte
Unternehmenskarte"
"NO
Sjåførkort
Kontrollkort
Verkstedkort
Verkstadkort
Bedriftkort"
ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt:
"das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Art. 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hintergrund wie die Fahrerkarte. Die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:".
iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
"IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz"
- Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
a) Anwendbar ist ausschliesslich Art. 1.
b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen.
- Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
- Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
a) Dem Art. 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Fahrer nach Art. 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen."
b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen:
i) Dem Anhang II wird unter Ziff. 2 Bst. c betreffend Seite 1 der Karte nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes hinzugefügt:
"das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Art. 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie die Karte); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:
IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz"
ii) In Anhang II wird unter Ziff. 2 Bst. e betreffend Seite 1 der Karte für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch den Ausdruck "EWR-Modell" ersetzt.
iii) Dem Anhang II wird unter Ziff. 2 Bst. e betreffend Seite 1 der Karte Folgendes hinzugefügt:
"atvinnuskírteini ökumanns
yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov"
iv) Anhang II Ziff. 2 Bst. f betreffend Seite 1 der Karte ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar.
v) In Anhang II wird unter Ziff. 2 Bst. b betreffend Seite 2 der Karte das Wort "Schwedisch" durch die Wörter "Schwedisch, Isländisch, Norwegisch" ersetzt.
vi) Dem Anhang II wird unter Ziff. 2 Bst. b betreffend Seite 2 der Karte folgender Absatz hinzugefügt:
"Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen."
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1)."
b) Der Wortlaut in Abschnitt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"- Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).
- Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).
- Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).
- Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
- Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).
- Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).
- Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).
- Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63).
- Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).
- Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12. 2004, S. 23).
- Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
- Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapier mitzuführen ist.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzuführen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen, Fahrerschulung.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vorschriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. b Ziff. i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
RO-bi-CH-1
Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Verpackung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2
Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung und Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3
Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/innen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.
Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
2. Schienenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017."
c) Der Wortlaut in Abschnitt 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"- Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39)."
2. Diese Änderungen treten unverzüglich in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.