Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapier mitzuführen ist.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzuführen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen, Fahrerschulung.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vorschriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. b Ziff. i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
RO-bi-CH-1
Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Verpackung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2
Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung und Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Abs. 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3
Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/innen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.
Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
2. Schienenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017."