0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 124 ausgegeben am 14. April 2016
Kundmachung
vom 23. Februar 2016
des Beschlusses Nr. 2/2015 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 17. Juni 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Juni 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/2015 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 2/2015 des Rates
zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention (Luftverkehr)1
Der Rat
gestützt auf den Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
gestützt auf Art. 53 (3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern, Ref. 15-1114,
beschliesst:
1. Die Anlage zu Anhang Q der Konvention wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 3 (Flugsicherheit) wird folgendes aufgehoben:
"Nr. 94/56
Richtlinie des Rates vom 21. November 2004 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1-13).
Nr. 593/2007
Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
Nr. 287/2008
Verordnung der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Art. 2c Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer.
Nr. 1356/2008
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
Nr. 494/2012
Verordnung der Kommission vom 11. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
Nr. 659/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist."
b) Im Punkt 3 (Flugsicherheit) wird nach der Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission folgendes hinzugefügt:
"Nr. 70/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 245/2014
Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt.
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Ausdruck "Da Liechtenstein und die Schweiz über eine gemeinsame Datenbank im Sinne der Richtlinie 2003/42/EG verfügen, werden die durch Liechtenstein übermittelten Daten gemeinsam mit den von der Schweiz übermittelten Daten in das Zentralregister eingetragen" wird den Artikeln 18 Abs. 5 und 19 Abs. 1 hinzugefügt.
Nr. 368/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 69/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 379/2014
Verordnung der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf dem Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 2012/780/EU
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete zentrale Europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Art. 3 Abs. 5: Der Ausdruck "oder ein Mitgliedstaat der EFTA" wird nach dem Wort "Union" eingefügt."
c) Im Punkt 4 (Luftsicherheit) wird nach der Bezugnahme auf den Durchführungsbeschluss (EU) 7275/2013 der Kommission folgendes hinzugefügt:
"Nr. 278/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 19. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren.
Nr. 687/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmassnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmassnahmen für Luftfracht und Luftpost.
Nr. 1200/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010)774 der Kommission zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen.
Nr. 1635/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. März 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010)774 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren.
Nr. 3870/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010)774 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren.
Nr. 4054/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010)774 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmassnahmen und im Hinblick auf Fracht und Postsendungen, die in die Union befördert werden."
d) Im Punkt 5 (Flugverkehrsmanagement) wird nach der Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission folgendes hinzugefügt:
"Nr. 1070/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Nr. 1191/2010
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 441/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 691/2010
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 1216/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.
Nr. 121/2011
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014.
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 448/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago.
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
"Schweiz UIR" ist im Anhang I hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 132/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019.
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement."
e) Im Punkt 5 (Flugverkehrsmanagement) wird nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 29/2009 der Kommission folgendes hinzugefügt:
"Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Der Ausdruck "Schweiz UIR" wird in den Anhang I, Teil A eingefügt.
b) Der Ausdruck "Norwegen FIR 61° 30" Süd" wird in den Anhang I, Teil B eingefügt."
f) Der Text in der Referenz unter Punkt 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Flugsicherung) wird durch folgenden Text ersetzt:
"Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In Art. 11 bedeutet das Wort "gemeinschaftlich" für Island "regional oder national".
b) Für Island kommt Art. 11 ab 1. Januar 2015 zur Anwendung.
c) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins."
g) Der Text in der Referenz unter Punkt 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Flugsicherung) wird durch folgenden Text ersetzt:
"Im Sinne dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Für Island ist Art. 9bis Abs. 2 Bst. c wie folgt zu verstehen:
"gewährleistet die Kohärenz mit dem europäischen Streckennetzwerk, welches gemäss Art. 6 der Luftraumverordnung oder nach dem Streckennetz der Region ICAO NAT festgelegt wird".
b) Für Island ist Art. 9bis Abs. 2 Bst. i wie folgt zu verstehen:
"erleichtert die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen".
c) Für Island ist der letzte Satz des Art. 14 wie folgt zu verstehen:
"Dieses System ist ebenfalls in Übereinstimmung mit Art. 15 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Konvention von Chicago) sowie mit dem System über die Streckengebühren von Eurocontrol oder das Abkommen über die gemeinsame, durch die ICAO verwaltete Finanzierung für die Region Nordatlantik".
d) Für Island wird folgender Ausdruck nach dem ersten Satz von Art. 15 Abs. 2 Bst. b eingefügt:
"oder die Region Nordatlantik."
e) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins".
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.