vom 3. März 2016
Das Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz), LGBl. 1982 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 3
3) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen können nach Massgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden. Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht oder die zur Begehung einer Widerhandlung verwendet worden oder bestimmt sind, können nach Massgabe von § 26 StGB eingezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016