| 916.231 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 222 |
ausgegeben am 1. Juli 2016 |
Verordnung
vom 28. Juni 2016
über die Abänderung der Feuerbrandverordnung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung, FBV), LGBl. 2002 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Art. 3 Abs. 1
1) Die Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes obliegt dem Amt für Umwelt und den Gemeinden.
Art. 4 Bst. a, d, f und g
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbesondere:
a) die Erarbeitung und Aktualisierung eines Konzeptes "Feuerbrandbekämpfung"
1, welches die Strategien der Bekämpfungsmassnahmen, die Schutzobjekte und die Entschädigung feuerbrandbefallener Pflanzen festlegt. Das Konzept "Feuerbrandbekämpfung" ist von der Regierung zu genehmigen;
d) die gezielte Beratung und Information der Öffentlichkeit;
f) der Erlass von Richtlinien für das Verstellen von Bienen
2;
g) die Überwachung des zeitlich definierten Verstellverbotes. Das Amt für Umwelt kann die Überwachung an geeignete Institutionen oder Personen delegieren.
Art. 7 Abs. 3
3) Die Feststellung eines Feuerbrandbefalls erfolgt visuell oder durch die Anwendung eines Feuerbrand Immun-Schnelltests durch ausgebildete Personen. Das Amt für Umwelt kann Feuerbrandproben auch im Labor der Forschungsanstalt Agroscope untersuchen lassen.
Art. 9 Abs. 2
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 beschränkt sich auf die im Konzept "Feuerbrandbekämpfung" definierten Schutzobjekte.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5
Entschädigung der Gemeinden
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 12a
Entschädigung für feuerbrandbefallene Erwerbsobstanlagen und Baumschulgehölze
Die Entschädigung für behördlich angeordnete Rodungen feuerbrandbefallener Erwerbsobstanlagen und Baumschulgehölze richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung".
Art. 13
Beitrag für Ersatzpflanzungen
Wird nach einer behördlich angeordneten Rodung feuerbrandbefallener Einzelbäume oder Zierpflanzen eine Ersatzpflanzung mit einer robusten Sorte oder einer nicht anfälligen Pflanzenart vorgenommen, so wird hierfür auf Antrag ein Beitrag ausbezahlt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung".
Überschrift vor Art. 14
IV. Rechtsmittel
Art. 14
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Beschwerden betreffend die Entfernung und Entsorgung der von Feuerbrand befallenen Pflanzen oder von Pflanzenmaterial kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Überschrift vor Art. 15
IVa. Strafbestimmungen
Art. 15
Übertretungen
Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 dieser Verordnung verstösst.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Das Konzept "Feuerbrandbekämpfung" kann unter
www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden.
2
Die Richtlinien für das Verstellen von Bienen können unter
www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden.