831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 231 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 2 Bst. a bis c sowie Abs. 3 Bst. a und b
2) Die Versicherungsklausel gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 versichert ist; oder
b) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 in einem Staat lebt oder arbeitet, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4, im Sinne der Rechtsvorschriften über die staatliche Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines Staates, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht, versichert ist; oder
3) Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet hat; oder
b) die betreffende Person vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig wird und bei Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 bei der Anstalt versichert ist; oder
Art. 63bis
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Die §§ 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2016 Nr. 230, gelten sinngemäss.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2015 und 40/2016