Art. 53 Abs. 2 Bst. a bis c sowie Abs. 3 Bst. a und b
2) Die Versicherungsklausel gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 versichert ist; oder
b) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4 in einem Staat lebt oder arbeitet, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht; oder
c) die betreffende Person bei Beginn der Jahresfrist gemäss Abs. 4, im Sinne der Rechtsvorschriften über die staatliche Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines Staates, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit besteht, versichert ist; oder
3) Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn:
a) die betreffende Person bis zum Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet hat; oder
b) die betreffende Person vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig wird und bei Beginn des Rentenanspruchs im Sinne von Abs. 4 bei der Anstalt versichert ist; oder